Praxisstand: 6. November 2026. Eine Teilnahme per Video kann Reiseaufwand reduzieren. Sie ersetzt jedoch weder die Vorbereitung des Termins noch die Prüfung der gerichtlichen Anordnung.
Geeigneter Fall und verfügbare Kapazitäten
§ 128a ZPO ermöglicht Videoverhandlungen in geeigneten Fällen bei ausreichenden Kapazitäten. Der Vorsitzende kann die Teilnahme per Bild und Ton gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung sieht die Vorschrift einen Einspruch innerhalb von zwei Wochen vor.
Unterlagen und Kommunikation vorbereiten
Vor dem Termin sollten Ton, Kamera, Verbindung und der Zugriff auf die relevanten Anlagen geprüft werden. Für vertrauliche Rücksprachen zwischen Mandant und Anwalt ist ein separater Weg abzustimmen. Verfahrensbeteiligte und Dritte dürfen die Verhandlung nicht selbst aufzeichnen.