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Kategorie: Berufung

Anwältin geht strategisch vor im Gerichtsprozess

Zwischen Paragrafen, Pokerface und Pointen

Was Anwält:innen in Gerichtsprozessen wirklich leisten (Spoiler: Es ist mehr als „Einspruch, Euer Ehren!“)

Wenn man an Gerichtsprozesse denkt, hat man oft dramatische Filmszenen im Kopf: ein scharfer Blick, ein entlarvendes Beweisstück, ein überraschender Zeuge in letzter Minute.

Doch die Realität? Ist manchmal noch spannender – aber auch deutlich komplexer. Denn was Anwält:innen im Gerichtssaal leisten, ist echtes strategisches Handwerk. Und das beginnt lange vor dem Prozess.

Was machen Anwält:innen eigentlich vor und während eines Prozesses?

1. Analyse & Strategie:
Welcher Sachverhalt liegt vor? Welche Beweise gibt es? Gibt es eine Vergleichschance? Wann schweigt man besser – und wann muss man reden?
Ein guter Anwalt erkennt die Schwachstellen im eigenen Fall und die im gegnerischen.

2. Schriftsätze schreiben:
Das klingt trocken – ist aber oft der halbe Prozess. Gut formulierte Anträge, Klageschriften oder Erwiderungen können den Ton für das gesamte Verfahren setzen.

3. Verhandeln, vermitteln, verteidigen:
Vor Gericht geht es nicht nur ums Gewinnen, sondern oft ums Vermeiden. Ein guter Vergleich kann besser sein als ein gewonnener Prozess.

4. Auftreten im Gerichtssaal:
Punktlandung in Sachen Rhetorik, Taktik und Nervenstärke. Denn der beste Schriftsatz nützt wenig, wenn man beim Plädoyer die entscheidende Wendung verpasst.

Ein echter Fall: Die „unsichtbare“ Domain

Ein Mittelständler verklagte einen früheren Geschäftspartner, weil dieser eine Domain mit dem Firmennamen blockierte – einfach, um ihn zu ärgern.
Die Domain zeigte nichts, enthielt keinen Content – aber der Kläger verlor durch die blockierte URL potenzielle Kunden.

Die Herausforderung:
Es gab keine direkte Markenverletzung, aber der wirtschaftliche Schaden war spürbar.

Was die Anwältin tat:

  • Sie argumentierte auf Basis des Wettbewerbsrechts und stellte den Fall als gezielte Behinderung dar.
  • Sie stellte Beweise für entgangene Kundenkontakte zusammen.
  • Sie überzeugte das Gericht, dass auch ein „leerer“ Domaininhalt ein wirtschaftlicher Eingriff sein kann.

Ergebnis:
Der Kläger bekam die Domain – und die Gegenseite musste die Kosten tragen.
Ein Fall, der auf den ersten Blick „nicht gewinnbar“ schien – bis eine findige Juristin das Puzzle richtig zusammensetzte.

Anwält:innen sind keine Erbsenzähler – sondern Strategieprofis

Gerichtsprozesse sind kein Showdown im Stil von „Law & Order“.
Sie sind intelligentes Taktieren, rechtliches Denken in Szenarien und oft ein Nervenkrieg, bei dem nur vorbereitet gewinnt.

Und wenn’s hart auf hart kommt, wollen Sie keine Schauspieler –
sondern jemanden, der weiß, wann man spricht, wann man schweigt und wann man das Gericht mit einem Satz überzeugt.


Sie brauchen Unterstützung im Prozess oder davor?
Unsere erfahrenen Anwält:innen stehen Ihnen zur Seite – strategisch, sachlich, schlagfertig.

📞 Kontaktieren Sie uns – bevor es zur Klage kommt.

Das Landgericht Hannover

Vor dem Landgericht Hannover werden sogenannte zivilrechtliche Streitigkeiten (z.B. Schadensersatzklagen, Nachbarschaftsstreitigkeiten etc.) und Strafsachen (z.B. Verfahren wegen Mordes, Diebstahls etc.) verhandelt.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das Landgericht insbesondere zuständig

in erster Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, also vor allem Verfahren, deren Streitwert mehr als 5.000,00 EUR beträgt. Die Amtsgerichte sind unabhängig davon unter anderem immer zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen und Ehesachen;
in zweiter Instanz für alle Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte mit Ausnahme der in Familiensachen ergangenen Entscheidungen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist.

In Strafsachen ist das Landgericht im Wesentlichen zuständig, wenn eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und/oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist sowie bei besonders schweren Delikten.

Die Berufung und die Revision gegen Urteile im Zivilprozess

Berufung gegen erstinstzanzliche Urteile

Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts können grundsätzlich mit der Berufung angegriffen werden. Das nächsthöhere Gericht überprüft dann das ergangene Urteil. Die Berufung ist aber nur dann zulässig, wenn man in Höhe von mindestens 600 Euro unterlegen ist oder das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt.

Achtung: Handelt es sich um ein sogenanntes erstes Versäumnisurteil, dann ist eine Berufung nicht statthaft. Vielmehr kann man dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann das bislang zuständige Gericht selbst.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig. Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.

Prüfungsumfang der Berufung

Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Neue Tatsachen können nur eingeschränkt berücksichtigt werden, § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO.

Ist eine Berufung ausnahmsweise nicht möglich und wurde in entscheidungserheb-licher Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann das entscheidende Gericht selbst auf eine entsprechende Rüge der Partei den Rechtsstreit fortführen und neu entscheiden, § 321a ZPO. Achtung: Der Antrag muss innerhalb von nur zwei Wochen gestellt werden!

Revision gegen Berufungsurteile

Die Revision richtet sich gegen das Urteil eines Berufungsgerichts (und in Ausnahmefällen direkt gegen ein erstinstanzliches Urteil): sie ist nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zugelassen wird. Sie dient der Rechtsvereinheitlichung über den einzelnen Fall hinaus. Die in den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dabei nur noch in geringem Umfang angreifbar, § 559 ZPO. Schwerpunkt ist die Rechtsprüfung. Das Verfahren ist kompliziert. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Anwaltszwang und Frist für Berufung und Revision

In jedem Fall benötigt man für eine Berufung oder Revision einen Anwalt. Wichtig ist, dass diese Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Berufungs- oder Revisionsgericht eingelegt werden müssen – man muss sich also zügig an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden, damit er oder sie die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision rechtzeitig prüfen und entscheiden kann, ob eine Berufung oder Revision Sinn macht.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt schon z.B. die Niederlegung bei der Post und Mitteilung an den Zustellungsempfänger, unabhängig davon, wann das Schriftstück abgeholt wird!

Auch für die Berufung oder Revision kann man Prozesskostenhilfe bekommen, wenn man die Kosten nicht aufbringen kann und die Berufung oder Revision Erfolgsaussicht hat.

Vollstreckungsgegenklage statt Berufung

Ist das Urteil erst später durch neue Umstände scheinbar „falsch“ geworden, weil man beispielsweise die Forderung nach dem Urteil erfüllt hat und die Zwangsvollstreckung dennoch fortgeführt wird, ist eine Berufung oder eine Revision der falsche Weg. Das betreffende Urteil ist nämlich damals zu Recht ergangen. In diesem Fall muss man selbst bei dem damals entscheidenden Gericht eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage erheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen. Ein Rechtsmittel gegen das damalige Urteil bliebe ohne Erfolg.

Man sollte aber auf jeden Fall vorher klären, ob nicht lediglich ein Missverständnis vorliegt und der Gläubiger nur übersehen hat, dass die Zahlung bereits eingegangen ist.

Zwangsvollstreckung trotz Berufung etc.

Die Berufung (oder sonstige Rechtsmittel) hindert die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil grundsätzlich nicht: Auch wer Berufung einlegt, muss zunächst einmal dem angegriffenen Urteil Folge leisten. Auch aus noch nicht rechtskräftigen (unanfechtbaren) Urteilen kann regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Auf Antrag kann die Zwangsvollstreckung jedoch auch einstweilig eingestellt werden. Häufig wird eine derartige Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers angeordnet. Das bedeutet, dass – entsprechend der getroffenen Anordnung – der Antragsteller vor der Vollstreckung eine erhebliche Geldsumme hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung einstweilig abzuwenden. Diese Summe ist in der Regel wegen der Kosten und Zinsen höher, als sich unmittelbar aus der Verurteilung ergibt. Die Sicherheit kann aber auch in anderer geeigneter Form als durch Zahlung gestellt werden, z.B. durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft.

Wer nicht in der Lage ist, eine Sicherheit zu stellen, sollte dies mit dem Antrag glaubhaft machen. In bestimmten Ausnahmefällen ist nämlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung möglich.

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