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Kategorie: LG Hamburg

Gerichte in Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es eine Vielzahl von Gerichten, die sich in verschiedene Gerichtsbarkeiten gliedern. Die Gerichtsorganisation ist in Deutschland durch das Grundgesetz sowie durch spezifische Landes- und Bundesgesetze geregelt. Hier ein Überblick über die in Niedersachsen existierenden Gerichte:


1. Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte)

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst Zivil- und Strafsachen und ist in vier Instanzen gegliedert:

a) Amtsgerichte (AG)

Die Amtsgerichte sind die Eingangsinstanz für viele Streitigkeiten, insbesondere in Zivil- und Strafsachen. In Niedersachsen gibt es 32 Amtsgerichte, die für bestimmte Bezirke zuständig sind.
Zuständigkeit:

  • Zivilrecht: Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 € (außer besondere Zuständigkeiten anderer Gerichte)
  • Strafrecht: Kleinere und mittelschwere Straftaten
  • Familienrecht: Scheidungen, Sorgerecht, Unterhalt
  • Nachlasssachen, Grundbuchsachen, Zwangsversteigerungen

b) Landgerichte (LG)

In Niedersachsen gibt es 9 Landgerichte in größeren Städten wie Hannover, Braunschweig, Oldenburg oder Osnabrück.
Zuständigkeit:

  • Zivilrecht: Streitwerte über 5.000 €
  • Strafrecht: Schwerwiegende Straftaten, die über die Amtsgerichtszuständigkeit hinausgehen
  • Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte

c) Oberlandesgerichte (OLG)

Niedersachsen hat zwei Oberlandesgerichte, in Oldenburg und Celle.
Zuständigkeit:

  • Berufungen und Revisionen gegen Urteile der Landgerichte
  • Besonders bedeutsame Straf- und Zivilsachen, z. B. Staatsschutzdelikte

2. Verwaltungsgerichtsbarkeit (Öffentliches Recht, Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten)

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Streitigkeiten zwischen Bürgern und staatlichen Behörden.

a) Verwaltungsgerichte (VG)

Es gibt 7 Verwaltungsgerichte in Niedersachsen, u. a. in Hannover, Braunschweig und Osnabrück.
Zuständigkeit:

  • Anfechtung oder Verpflichtung von Verwaltungsakten (z. B. Baugenehmigungen, Gewerbeerlaubnisse, Asylverfahren)

b) Oberverwaltungsgericht (OVG)

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) ist die Berufungsinstanz für die Verwaltungsgerichte.
Zuständigkeit:

  • Berufungen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte
  • Normenkontrollverfahren gegen Verordnungen und Satzungen

3. Finanzgerichtsbarkeit (Steuer- und Abgabensachen)

Finanzgericht Niedersachsen

Das Finanzgericht Niedersachsen in Hannover ist die einzige Instanz für steuerliche Streitigkeiten in Niedersachsen.
Zuständigkeit:

  • Streitigkeiten mit Finanzämtern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)

4. Sozialgerichtsbarkeit (Sozialrecht, Renten, Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe)

a) Sozialgerichte (SG)

Niedersachsen hat 7 Sozialgerichte (z. B. in Hannover, Hildesheim, Osnabrück).
Zuständigkeit:

  • Streitigkeiten um Sozialleistungen (Rente, Krankengeld, ALG II, Schwerbehindertenrecht)

b) Landessozialgericht (LSG)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entscheidet über Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte.


5. Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsrecht, Tarifrecht, Kündigungen)

a) Arbeitsgerichte (ArbG)

In Niedersachsen gibt es 15 Arbeitsgerichte, z. B. in Hannover, Braunschweig und Osnabrück.
Zuständigkeit:

  • Kündigungsschutzklagen, Tarifstreitigkeiten, Lohnforderungen

b) Landesarbeitsgericht (LAG)

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover ist die Berufungsinstanz für die Arbeitsgerichte.


6. Verfassungsgerichtsbarkeit (Landesverfassungsgericht Niedersachsen)

Das Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg entscheidet über landesverfassungsrechtliche Fragen.


Zusammenfassung:

In Niedersachsen gibt es Gerichte in fünf Gerichtsbarkeiten:

  1. Ordentliche Gerichtsbarkeit: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte
  2. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgericht
  3. Finanzgerichtsbarkeit: Finanzgericht Niedersachsen
  4. Sozialgerichtsbarkeit: Sozialgerichte, Landessozialgericht
  5. Arbeitsgerichtsbarkeit: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgericht
    Zusätzlich existiert das Niedersächsische Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes.

Jede dieser Gerichtsbarkeiten ist für bestimmte Streitigkeiten zuständig und folgt einer hierarchischen Instanzenstruktur.

Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt durch das OLG Hamburg 7 U 34/17

Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt durch das OLG Hamburg 7 U 34/17

Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 bestätigt. Danach bleibt es Böhmermann untersagt, sich über den Kläger wie in Teilen des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 geschehen zu äußern. Die fraglichen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdoğans in satirischer Weise kritisieren und daher hinzunehmen sind, dienen die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das landgerichtliche Urteil (siehe dazu die Pressemitteilung vom 10. Februar 2017) als auch das Rechtsmittel Erdoğans zurückgewiesen, der das Ziel verfolgt, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.

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