Nach einem ungünstigen Urteil reicht es nicht, die bisherige Argumentation unverändert zu wiederholen. Zunächst muss feststehen, welcher Rechtsbehelf eröffnet ist und welche Zulassungs- oder Begründungsanforderungen erfüllt werden müssen. Wir prüfen Urteil, Zustellung und Verfahrensakte zusammen.
Berufung oder Antrag auf Zulassung?
Hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, ist sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Fehlt die Zulassung, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ein Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen; die Zulassungsgründe müssen innerhalb von zwei Monaten dargelegt werden. Die Begründung ist grundsätzlich beim OVG/VGH einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt wurde. Beide Fristen sind getrennt zu kontrollieren.
Zulassungsgründe konkret ausarbeiten
§ 124 Abs. 2 VwGO nennt insbesondere ernstliche Zweifel, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel. Welcher Grund trägt, muss anhand der Entscheidung ausgearbeitet werden. Wird die Berufung auf Antrag zugelassen, läuft für ihre Begründung grundsätzlich eine weitere Monatsfrist ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses. Sonderregelungen, etwa in einzelnen Fachgebieten, sind gesondert zu beachten.
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
Die Revision ist grundsätzlich eine Rechtskontrolle und setzt die Zulassung voraus. Maßgeblich sind die Gründe des § 132 VwGO; die Anforderungen unterscheiden sich von der Berufungszulassung. Bei Nichtzulassung kommt eine Beschwerde in Betracht. Sie ist grundsätzlich binnen eines Monats einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen, jeweils bei dem Gericht, dessen Urteil angegriffen wird. Ein bloßer Hinweis auf eine aus Sicht der Partei falsche Entscheidung reicht nicht.
Eilbeschwerde und Vertretung
Für Eilbeschwerden gelten andere Fristen und Prüfungsmaßstäbe als für Urteilsrechtsmittel. Vor OVG/VGH und Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Vertretungszwang; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Anders als beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen ist für Rechtsanwälte vor dem Bundesverwaltungsgericht keine besondere BGH-Anwaltszulassung erforderlich. Eine Rechtsmittelprüfung muss deshalb Gerichtsbarkeit, Entscheidungsart und Vertretungsbefugnis unterscheiden.
Die Akte muss vollständig sein
Benötigt werden Urteil oder Beschluss, Zustellnachweis, sämtliche Schriftsätze, Sitzungsprotokolle, Beweisanträge und gerichtliche Hinweise. Wir bewerten neben der Zulässigkeit auch Kosten, Vollzugsfolgen und den wirtschaftlichen Nutzen eines weiteren Verfahrens.
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Rechtsgrundlagen
VWGO § 124 · VWGO § 124a · VWGO § 132 · VWGO § 133 · VWGO § 67
Stand: 6. November 2026. Sondervorschriften, Übergangsrecht und gerichtliche Anordnungen sind im konkreten Verfahren gesondert zu prüfen.