Titel praktisch durchsetzen und unzulässige Vollstreckung abwehren.
Mit einem Urteil oder Schiedsspruch ist ein wirtschaftlicher Konflikt nicht immer beendet. Für die Durchsetzung müssen Vollstreckungsvoraussetzungen, Zustellung und gegebenenfalls Sicherheitsleistungen geprüft werden. Ebenso wichtig ist die Frage, wo verwertbares Vermögen liegt.
So bereiten wir das Verfahren vor
Bei deutschen Schiedssprüchen kommt eine Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO in Betracht. Für ausländische Schiedssprüche verweist § 1061 ZPO insbesondere auf das New Yorker Übereinkommen. Staatliche Urteile aus dem Ausland folgen anderen Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln.
Vollstreckung abwehren und Schiedssprüche überprüfen
Wir prüfen auch Einwendungen und Abwehrmöglichkeiten. Die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs ist nur aus begrenzten gesetzlichen Gründen möglich und keine zweite Sachinstanz. Für einen Aufhebungsantrag gilt grundsätzlich eine Dreimonatsfrist ab Empfang, vorbehaltlich der gesetzlichen und vereinbarten Besonderheiten.
Unterlagen für die erste Besprechung
Halten Sie Urteil oder Schiedsspruch vollständig, Zustellungs- beziehungsweise Empfangsnachweise, vorhandene Vollstreckungsklauseln und Informationen zu möglichen Vermögenswerten bereit.
Vom Titel zur konkreten Maßnahme
Ein Urteil allein beantwortet noch nicht, wo und wie erfolgreich vollstreckt werden kann. Wir prüfen Titelinhalt, Vollstreckbarkeit, Zustellung und gegebenenfalls erforderliche Klauseln. Welche Maßnahme geeignet ist, hängt unter anderem von bekannten Konten, Forderungen und anderen Vermögenswerten ab. Bei ausländischen Titeln und Schiedssprüchen können zusätzliche Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsschritte erforderlich sein. Maßnahmen werden an den realistischen Zugriffsmöglichkeiten ausgerichtet.
Einwendungen auf dem richtigen Weg geltend machen
Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, gegen die Vollstreckungsklausel und gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen betreffen unterschiedliche Rechtsbehelfe. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel stellt die Zwangsvollstreckung nicht automatisch ein. Wird kurzfristig eine Pfändung oder Herausgabe angekündigt, benötigen wir Titel, Zustellungen und die konkrete Maßnahme. Bei Vergleichslösungen ist festzulegen, wann Maßnahmen ausgesetzt oder aufgehoben werden und welche Sicherheiten bestehen bleiben.
Mahnbescheid oder Versäumnisurteil: Forderungen und Fristen prüfen
Weiterführende Informationen
Gesetzlicher Ausgangspunkt: § 1059 ZPO · Unser Anwaltsteam · Alle Leistungen im Überblick