Prozessführung

Die Prozessführung als Klägervertreter oder Beklagtenvertreter ist unsere Leidenschaft. Deshalb bearbeiten wir gerichtliche Verfahren aller Art und bieten Prozessführungen sowie Terminsvertretungen vor Gerichten in Niedersachen, Bremen und Hamburg an.

Terminsvertretung

Wenn Sie als Anwalt in Niedersachsen, Hamburg oder Bremen Gerichtstermine wahrnehmen müssen, aber jene Termine nicht selbst wahrnehmen wollen, stehen wir Ihnen im Einzelfall sowie gerne auch dauerhaft mit unserer Expertise aus unserer umfangreichen und vielseitigen forensischen Praxis zur Verfügung.

Die Vertretungen übernehmen wir bei folgenden Gerichten

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 Beiträge

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.

BGH URTEIL VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017

BGB §§ 195, 242 Be, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offen-loch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.

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Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern

Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.

Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

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Die mündliche Verhandlung vor Zivilgerichten (Mündlichkeitsgrundsatz, Verbot von Geheimgerichten)

§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 78 ZPO Anwaltsprozess

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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Sachliche und örtliche Zuständigkeitsregeln zur Gewähr des gesetzlichen Richters

Um den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, Manipulation durch eine Partei oder beide zu vermeiden und eine sachgerechte Verteilung des Geschäftsanfalles zu gewährleisten, schreibt das Gesetz im Prinzip genau vor, welches Gericht erster Instanz der Kläger anrufen muss.

a) Sachliche Zuständigkeit

Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es darum, ob als Gericht erster Instanz das Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist. Die Regelung findet sich wiederum im GVG. Nach § 23 GVG ist das Amtsgericht u.a. zuständig für Streitigkeiten über vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert bis zu 5.000 Euro und unabhängig vom Streitwert für Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum und aus Altenteilen. Das Landgericht ist u.a. zuständig für alle Klagen, die über 5.000 Euro hinausgehen (vgl. § 71 GVG). Die Berechnung des Streitwertes für die Zuständigkeit findet sich nun wiederum in §§ 1 ff. ZPO. Wird das sachlich unzuständige Gericht angerufen, wäre die Klage als unzulässig abzuweisen. Allerdings muss das Gericht die Parteien zuvor darauf hinweisen. Dann besteht für den Kläger die Möglichkeit, den Antrag auf Verweisung zu stellen. Dies kann auch hilfsweise geschehen. Für derartige Anträge besteht beim Landgericht kein Anwaltszwang. Das Gericht verweist dann an das zuständige Gericht (§ 281 ZPO). Diese Verweisung ist bindend. Über die Kosten entscheidet das Gericht, an welches verwiesen wurde.

Die Parteien können soweit nicht eine ausschließliche Zuständigkeit besteht durch Gerichtsstandsvereinbarung ein sachlich unzuständiges Gericht anrufen. Der Beklagte kann sich auch rügelos einlassen. Vor dem Amtsgericht muss er jedoch von dem Gericht auf die Unzuständigkeit hingewiesen werden (§ 504 ZPO).

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Die Berufung und die Revision gegen Urteile im Zivilprozess

Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts können grundsätzlich mit der Berufung angegriffen werden. Das nächsthöhere Gericht überprüft dann das ergangene Urteil. Die Berufung ist aber nur dann zulässig, wenn man in Höhe von mindestens 600 Euro unterlegen ist oder das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt.

Achtung: Handelt es sich um ein sogenanntes erstes Versäumnisurteil, dann ist eine Berufung nicht statthaft. Vielmehr kann man dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann das bislang zuständige Gericht selbst.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig. Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.

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Beigeordnetem Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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Auf Eigenantrag wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.4.05 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

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Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner

 
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Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen (§ 35 InsO) unzulässig.

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Insolvenzrecht: Keine abgesonderte Befriedigung aus Rückkaufswert einer Lebensversicherung

Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall an eine Bank erfasst auch den Rückkaufswert.

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Geschäftsbesorgungsverträge im Insolvenzverfahren

Ein Anspruch eines Gläubigers fällt schon dann in die Insolvenzmasse, wenn er vor Eröffnung entstanden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar ist 2) Auch ein Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nimmt am Insolvenzverfahren teil.

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Insolvenzverwaltervergütung: Vergütungsanspruch trotz Unterschlagung in anderen Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverwalter verliert in einem Insolvenzverfahren, in dem er keine Pflichtwidrigkeit begangen hat, nicht deswegen seinen Vergütungsanspruch, weil er in anderen Insolvenzverfahren Unterschlagungen begangen hat.

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Insolvenzverwaltervergütung: Hinzurechnung von Vermögensgegenständen und Berechtigung von Zuschlägen

Vermögensgegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten sind dem Vermögen nach § 1 I 4 InsVV nur dann hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Nur nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf das belastete Vermögen sind mit Zuschlag zu berücksichtigen.

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Insolvenzverwaltervergütung: Zur Höhe der Zuschläge für “Betriebsfortführung” und “Betriebsübertragu

Je nach den Umständen kann eine Erhöhung der Vergütung hinsichtlich der “Betriebsfortführung” mit 17 % und der “Betriebsübertragung” mit 10 % zutreffend sein.