Prozessführung
Die Prozessführung als Klägervertreter oder Beklagtenvertreter ist unsere Leidenschaft. Deshalb bearbeiten wir gerichtliche Verfahren aller Art und bieten Prozessführungen sowie Terminsvertretungen vor Gerichten in Niedersachen, Bremen und Hamburg an.
Terminsvertretung
Wenn Sie als Anwalt in Niedersachsen, Hamburg oder Bremen Gerichtstermine wahrnehmen müssen, aber jene Termine nicht selbst wahrnehmen wollen, stehen wir Ihnen im Einzelfall sowie gerne auch dauerhaft mit unserer Expertise aus unserer umfangreichen und vielseitigen forensischen Praxis zur Verfügung.
Die Vertretungen übernehmen wir bei folgenden Gerichten
- Hannover (alle Gerichte, Terminsvertretung vor dem Amtsgericht Hannover, Landgericht Hannover, Arbeitsgericht Hannover, Landesarbeitsgericht Hannover, Verwaltungsgericht Hannover, Sozialgericht Hannover, Niedersächsisches Finanzgericht)
- Amtsgericht Burgdorf | Amtsgericht Burgwedel | Amtsgericht Lehrte Amtsgericht Neustadt | Amtsgericht Springe | Amtsgericht Wennigsen
- Braunschweig (alle Gerichte, Terminsvertretung vor dem Amtsgericht Braunschweig, Landgericht Braunschweig, Arbeitsgericht Braunschweig, Oberlandesgericht Braunschweig, Verwaltungsgericht Braunschweig)
- Hildesheim (alle Gerichte, insbesondere Terminsvertretung vor dem Amtsgericht Hildesheim, Landgericht Hildesheim)
- Amtsgericht Alfeld | Amtsgericht Elze
- Celle (alle Gerichte, insbesondere Terminsvertretung vor dem Amtsgericht Celle, Landessozialgericht Niedersachsen, Oberlandesgericht Celle)
- Hamburg (alle Gerichte, insbesondere Landgericht Hamburg und Oberlandesgericht Hamburg)
- Bremen (alle Gerichte, insbesondere Landgericht Bremen, Amtsgericht Bremen und Oberlandesgericht Bremen)
- Verden (Landgericht Verden, Arbeitsgericht Verden, Amtsgericht Verden)
- Amtsgericht Achim
- Göttingen (alle Gerichte, insbesondere Terminsvertretung vor dem Amtsgericht Göttingen, Landgericht Göttingen)
- Amtsgericht Duderstadt | Amtsgericht Hann. Münden
- Bückeburg (alle Gerichte, Terminsvertretung vor dem Nds. Staatsgerichtshof, Amtsgericht Bückeburg, Landgericht Bückeburg)
- Hameln (alle Gerichte, Terminsvertretung vor dem Amtsgericht Hameln, Arbeitsgericht Hameln)
- Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg, Arbeitsgericht Oldenburg, Oberlandesgericht Oldenburg, Landgericht Oldenburg, Sozialgericht Oldenburg)
- Amtsgericht Delmenhorst | Amtsgericht Nordenham | Amtsgericht Brake | Amtsgericht Wildeshausen
- Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück, Landgericht Osnabrück, Sozialgericht Osnabrück)
- Amtsgericht Bad Iburg | Amtsgericht Bersenbrück
- Lüneburg (Amtsgericht Lüneburg, Landgericht Lüneburg, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Sozialgericht Lüneburg, Arbeitsgericht Lüneburg)
- Stade (Amtsgericht Stade, Landgericht Stade, Sozialgericht Stade, Arbeitsgericht Stade)
- Amtsgericht Buxtehude
- Aurich (Amtsgericht Aurich, Landgericht Aurich, Sozialgericht Aurich)
- Wilhelmshaven (Amtsgericht Wilhelmshaven, Arbeitsgericht Wilhelmshaven)
- Emden (Amtsgericht Emden, Arbeitsgericht Emden)
- Lingen (Amtsgericht Lingen, Arbeitsgericht Lingen)
- Nienburg (Arbeitsgericht Nienburg, Amtsgericht Nienburg)
- Harz (Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld, Amtsgericht Goslar, Amtsgericht Herzberg am Harz, Amtsgericht Osterode am Harz, Amtsgericht Bad Gandersheim, Amtsgericht Seesen)
- Weitere Amtsgericht Salzgitter | Amtsgericht Wolfsburg | Amtsgericht Wolfenbüttel
- Amtsgericht Helmstedt | Amtsgericht Einbeck | Amtsgericht Northeim | Amtsgericht Gifhorn | Amtsgericht Holzminden | Amtsgericht Peine | Amtsgericht Rinteln | Amtsgericht Stadthagen
- Amtsgericht Dannenberg (Elbe) | Amtsgericht Soltau | Amtsgericht Uelzen | Amtsgericht Winsen
- Amtsgericht Bremervörde | Amtsgericht Cuxhaven | Amtsgericht Langen | Amtsgericht Otterndorf | Amtsgericht Tostedt | Amtsgericht Zeven
- Amtsgericht Diepholz | Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck | Amtsgericht Rotenburg (Wümme) | Amtsgericht Stolzenau | Amtsgericht Sulingen | Amtsgericht Syke | Amtsgericht Walsrode
- Amtsgericht Leer | Amtsgericht Norden | Amtsgericht Wittmund
- Amtsgericht Cloppenburg | Amtsgericht Jever | Amtsgericht Varel | Amtsgericht Vechta | Amtsgericht Westerstede
- Amtsgericht Meppen | Amtsgericht Nordhorn | Amtsgericht Papenburg
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Beiträge
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.
BGH URTEIL VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017
BGB §§ 195, 242 Be, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offen-loch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.
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Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern
Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.
Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
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Die mündliche Verhandlung vor Zivilgerichten (Mündlichkeitsgrundsatz, Verbot von Geheimgerichten)
§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 78 ZPO Anwaltsprozess
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
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Sachliche und örtliche Zuständigkeitsregeln zur Gewähr des gesetzlichen Richters
Um den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, Manipulation durch eine Partei oder beide zu vermeiden und eine sachgerechte Verteilung des Geschäftsanfalles zu gewährleisten, schreibt das Gesetz im Prinzip genau vor, welches Gericht erster Instanz der Kläger anrufen muss.
a) Sachliche Zuständigkeit
Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es darum, ob als Gericht erster Instanz das Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist. Die Regelung findet sich wiederum im GVG. Nach § 23 GVG ist das Amtsgericht u.a. zuständig für Streitigkeiten über vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert bis zu 5.000 Euro und unabhängig vom Streitwert für Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum und aus Altenteilen. Das Landgericht ist u.a. zuständig für alle Klagen, die über 5.000 Euro hinausgehen (vgl. § 71 GVG). Die Berechnung des Streitwertes für die Zuständigkeit findet sich nun wiederum in §§ 1 ff. ZPO. Wird das sachlich unzuständige Gericht angerufen, wäre die Klage als unzulässig abzuweisen. Allerdings muss das Gericht die Parteien zuvor darauf hinweisen. Dann besteht für den Kläger die Möglichkeit, den Antrag auf Verweisung zu stellen. Dies kann auch hilfsweise geschehen. Für derartige Anträge besteht beim Landgericht kein Anwaltszwang. Das Gericht verweist dann an das zuständige Gericht (§ 281 ZPO). Diese Verweisung ist bindend. Über die Kosten entscheidet das Gericht, an welches verwiesen wurde.
Die Parteien können soweit nicht eine ausschließliche Zuständigkeit besteht durch Gerichtsstandsvereinbarung ein sachlich unzuständiges Gericht anrufen. Der Beklagte kann sich auch rügelos einlassen. Vor dem Amtsgericht muss er jedoch von dem Gericht auf die Unzuständigkeit hingewiesen werden (§ 504 ZPO).
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Die Berufung und die Revision gegen Urteile im Zivilprozess
Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts können grundsätzlich mit der Berufung angegriffen werden. Das nächsthöhere Gericht überprüft dann das ergangene Urteil. Die Berufung ist aber nur dann zulässig, wenn man in Höhe von mindestens 600 Euro unterlegen ist oder das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt.
Achtung: Handelt es sich um ein sogenanntes erstes Versäumnisurteil, dann ist eine Berufung nicht statthaft. Vielmehr kann man dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann das bislang zuständige Gericht selbst.
Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig. Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.
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Beigeordnetem Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu
Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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Entlassung von Gläubigerausschussmitgliedern auf eigenen Antrag
Hier kommen Sie zu 3 Entscheidungen
Auf Eigenantrag wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.4.05 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner
Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner
Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen (§ 35 InsO) unzulässig.
Insolvenzrecht: Keine abgesonderte Befriedigung aus Rückkaufswert einer Lebensversicherung
Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall an eine Bank erfasst auch den Rückkaufswert.
Geschäftsbesorgungsverträge im Insolvenzverfahren
Ein Anspruch eines Gläubigers fällt schon dann in die Insolvenzmasse, wenn er vor Eröffnung entstanden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar ist 2) Auch ein Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nimmt am Insolvenzverfahren teil.
Insolvenzverwaltervergütung: Vergütungsanspruch trotz Unterschlagung in anderen Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverwalter verliert in einem Insolvenzverfahren, in dem er keine Pflichtwidrigkeit begangen hat, nicht deswegen seinen Vergütungsanspruch, weil er in anderen Insolvenzverfahren Unterschlagungen begangen hat.
Insolvenzverwaltervergütung: Hinzurechnung von Vermögensgegenständen und Berechtigung von Zuschlägen
Vermögensgegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten sind dem Vermögen nach § 1 I 4 InsVV nur dann hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Nur nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf das belastete Vermögen sind mit Zuschlag zu berücksichtigen.
Insolvenzverwaltervergütung: Zur Höhe der Zuschläge für “Betriebsfortführung” und “Betriebsübertragu
Je nach den Umständen kann eine Erhöhung der Vergütung hinsichtlich der “Betriebsfortführung” mit 17 % und der “Betriebsübertragung” mit 10 % zutreffend sein.