Bei drohenden Rechtsverletzungen oder Vermögensverschiebungen handeln.

Manche Streitigkeiten dulden keinen regulären Prozessverlauf. Eine einstweilige Verfügung kann vorläufig Rechte sichern oder einen Zustand regeln. Ein Arrest dient unter besonderen Voraussetzungen der Sicherung der späteren Vollstreckung einer Geldforderung. Beide Instrumente haben unterschiedliche Anforderungen.

So bereiten wir das Verfahren vor

Wir prüfen Anspruch, Dringlichkeit, Zuständigkeit und Möglichkeiten der Glaubhaftmachung. Ebenso übernehmen wir die Verteidigung gegen Eilanträge und prüfen Schutzschriften. Ein Eilverfahren nimmt die Hauptsache nicht beliebig vorweg. Vollziehungsfristen und mögliche Schadensersatzrisiken bei ungerechtfertigten Maßnahmen gehören in die Entscheidung.

Diese Unterlagen helfen bei der ersten Prüfung

Dokumentieren Sie den zeitlichen Ablauf, den drohenden Nachteil und den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis. Sichern Sie Originalnachrichten, Screenshots mit Kontext und verfügbare Zeugen. Auch bei vereinbarter Schiedsgerichtsbarkeit können staatliche Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen.

Eilverfahren und Hauptsache richtig verzahnen

Eine einstweilige Verfügung soll vorläufig sichern oder regeln; sie ersetzt nicht ohne Weiteres die endgültige Entscheidung. Wir prüfen, welcher Antrag das konkrete Risiko erfasst und ob Tatsachen und Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden können. Eine überlange eigene Untätigkeit kann gegen die behauptete Eilbedürftigkeit sprechen. Für den Arrest ist insbesondere zwischen der zu sichernden Geldforderung und dem Sicherungsgrund zu unterscheiden.

Auch nach einer Entscheidung bleibt Handlungsbedarf

Erlass, Zustellung und Vollziehung sind getrennte Schritte. Gesetzliche Vollziehungsfristen dürfen nicht übersehen werden. Bei einer ohne mündliche Verhandlung erlassenen Verfügung ist die Reaktion anders zu prüfen als bei einem Urteil nach Verhandlung. Außerdem können sich bei einer von Anfang an ungerechtfertigten Maßnahme Schadensersatzrisiken ergeben. Wir besprechen deshalb Schutzumfang, Vollziehungsmaßnahmen und das mögliche Hauptsacheverfahren gemeinsam.

Weiterführende Praxisinformationen

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Gesetzlicher Ausgangspunkt: § 940 ZPO · Unser Anwaltsteam · Alle Leistungen im Überblick