Veröffentlicht am 16. Januar 2026; fachlich überarbeitet am 6. November 2026. Seit Jahresbeginn gelten wichtige neue Wertgrenzen. Für die Verfahrensplanung müssen sachliche Zuständigkeit, Rechtsmittelzulässigkeit und Übergangsrecht getrennt geprüft werden.
Amtsgerichte: grundsätzlich bis 10.000 Euro
Nach § 23 GVG liegt die allgemeine Wertgrenze nun bei 10.000 Euro. Wertunabhängige Zuständigkeitsregeln bleiben zu beachten. Aus dem Betrag einer Forderung allein lässt sich daher nicht in jedem Fall das zuständige Gericht ableiten.
Berufung: mehr als 1.000 Euro oder Zulassung
Nach § 511 ZPO muss der Wert des Beschwerdegegenstands grundsätzlich 1.000 Euro übersteigen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat. Für die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wertgrenze des § 544 ZPO zu beachten.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Gerichtsstandsklauseln, die Wahl des Gerichts und die Wirtschaftlichkeit eines Rechtsmittels sollten anhand der aktuellen Regeln überprüft werden. Bei bereits laufenden Verfahren ist das Übergangsrecht entscheidend. Eine bestehende Frist wird durch die Reform nicht automatisch verlängert.
Die frühere Fassung dieses Beitrags enthielt pauschale Aussagen über vereinheitlichte internationale Fristen und allgemein verkürzte Entscheidungsfristen im Eilrechtsschutz. Diese Aussagen waren nicht belegt und wurden entfernt.