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Kategorie: Anwaltsprozess

Anwältin geht strategisch vor im Gerichtsprozess

Zwischen Paragrafen, Pokerface und Pointen

Was Anwält:innen in Gerichtsprozessen wirklich leisten (Spoiler: Es ist mehr als „Einspruch, Euer Ehren!“)

Wenn man an Gerichtsprozesse denkt, hat man oft dramatische Filmszenen im Kopf: ein scharfer Blick, ein entlarvendes Beweisstück, ein überraschender Zeuge in letzter Minute.

Doch die Realität? Ist manchmal noch spannender – aber auch deutlich komplexer. Denn was Anwält:innen im Gerichtssaal leisten, ist echtes strategisches Handwerk. Und das beginnt lange vor dem Prozess.

Was machen Anwält:innen eigentlich vor und während eines Prozesses?

1. Analyse & Strategie:
Welcher Sachverhalt liegt vor? Welche Beweise gibt es? Gibt es eine Vergleichschance? Wann schweigt man besser – und wann muss man reden?
Ein guter Anwalt erkennt die Schwachstellen im eigenen Fall und die im gegnerischen.

2. Schriftsätze schreiben:
Das klingt trocken – ist aber oft der halbe Prozess. Gut formulierte Anträge, Klageschriften oder Erwiderungen können den Ton für das gesamte Verfahren setzen.

3. Verhandeln, vermitteln, verteidigen:
Vor Gericht geht es nicht nur ums Gewinnen, sondern oft ums Vermeiden. Ein guter Vergleich kann besser sein als ein gewonnener Prozess.

4. Auftreten im Gerichtssaal:
Punktlandung in Sachen Rhetorik, Taktik und Nervenstärke. Denn der beste Schriftsatz nützt wenig, wenn man beim Plädoyer die entscheidende Wendung verpasst.

Ein echter Fall: Die „unsichtbare“ Domain

Ein Mittelständler verklagte einen früheren Geschäftspartner, weil dieser eine Domain mit dem Firmennamen blockierte – einfach, um ihn zu ärgern.
Die Domain zeigte nichts, enthielt keinen Content – aber der Kläger verlor durch die blockierte URL potenzielle Kunden.

Die Herausforderung:
Es gab keine direkte Markenverletzung, aber der wirtschaftliche Schaden war spürbar.

Was die Anwältin tat:

  • Sie argumentierte auf Basis des Wettbewerbsrechts und stellte den Fall als gezielte Behinderung dar.
  • Sie stellte Beweise für entgangene Kundenkontakte zusammen.
  • Sie überzeugte das Gericht, dass auch ein „leerer“ Domaininhalt ein wirtschaftlicher Eingriff sein kann.

Ergebnis:
Der Kläger bekam die Domain – und die Gegenseite musste die Kosten tragen.
Ein Fall, der auf den ersten Blick „nicht gewinnbar“ schien – bis eine findige Juristin das Puzzle richtig zusammensetzte.

Anwält:innen sind keine Erbsenzähler – sondern Strategieprofis

Gerichtsprozesse sind kein Showdown im Stil von „Law & Order“.
Sie sind intelligentes Taktieren, rechtliches Denken in Szenarien und oft ein Nervenkrieg, bei dem nur vorbereitet gewinnt.

Und wenn’s hart auf hart kommt, wollen Sie keine Schauspieler –
sondern jemanden, der weiß, wann man spricht, wann man schweigt und wann man das Gericht mit einem Satz überzeugt.


Sie brauchen Unterstützung im Prozess oder davor?
Unsere erfahrenen Anwält:innen stehen Ihnen zur Seite – strategisch, sachlich, schlagfertig.

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Gerichtliche Klagemöglichkeiten vor den Zivilgerichten

In Deutschland gibt es im Zivilprozessrecht verschiedene Klagemöglichkeiten, um Rechte durchzusetzen oder Rechtsverhältnisse zu klären. Die Wahl der richtigen Klageart hängt davon ab, welches Ziel der Kläger verfolgt. Die wichtigsten Klagearten vor den Zivilgerichten lassen sich in Leistungsklagen, Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen einteilen.


I. Leistungsklagen

Die Leistungsklage zielt darauf ab, dass das Gericht die Gegenpartei zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung verurteilt.

1. Zahlungsklage

  • Ziel: Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs.
  • Beispiel: Ein Unternehmer klagt auf Zahlung einer offenen Rechnung aus einem Kaufvertrag (§ 433 BGB).
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Urteil vom 25.01.2022 – VI ZR 50/21: Stellt klar, dass der Kläger eine schlüssige Darlegung der Forderungslage erbringen muss.

2. Herausgabeklage

  • Ziel: Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe einer Sache.
  • Beispiel: Der Käufer klagt auf Lieferung eines bestellten Fahrzeugs (§ 433 Abs. 1 BGB).
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18: Bestätigt, dass eine Herausgabeklage auch dann zulässig ist, wenn sich die Sache noch im Besitz eines Dritten befindet.

3. Unterlassungsklage

  • Ziel: Durchsetzung einer Unterlassungspflicht.
  • Beispiel: Ein Unternehmen klagt gegen einen Konkurrenten auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung (§ 8 UWG).
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 176/18 („Ortlieb“): Ein Amazon-Händler wurde zur Unterlassung irreführender Werbung verpflichtet.

4. Beseitigungsklage

  • Ziel: Verpflichtung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands.
  • Beispiel: Ein Grundstückseigentümer verlangt die Entfernung einer unbefugt errichteten Mauer durch den Nachbarn (§ 1004 BGB).
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Urteil vom 02.03.2018 – V ZR 276/16: Bestätigt, dass der Anspruch auf Beseitigung bei fortdauernder Beeinträchtigung fortbesteht.

II. Feststellungsklagen

Die Feststellungsklage dient der Klärung, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht.

1. Positive Feststellungsklage

  • Ziel: Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht.
  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer klagt auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde (§ 256 ZPO).
  • Rechtsprechung:
    • BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16: Bestätigt, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, wenn die Rechtsunsicherheit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses fortbesteht.

2. Negative Feststellungsklage

  • Ziel: Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht besteht.
  • Beispiel: Ein Schuldner klagt auf Feststellung, dass eine behauptete Forderung nicht besteht.
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Urteil vom 27.06.2017 – XI ZR 333/16: Bestätigt die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage zur Abwehr unberechtigter Forderungen.

3. Zwischenfeststellungsklage

  • Ziel: Feststellung einer entscheidungserheblichen Vorfrage in einem laufenden Verfahren (§ 256 Abs. 2 ZPO).
  • Beispiel: In einem Kaufpreisklageverfahren wird zusätzlich geklärt, ob der Kaufvertrag wirksam ist.

III. Gestaltungsklagen

Die Gestaltungsklage bewirkt, dass durch das Urteil unmittelbar eine Rechtsänderung eintritt.

1. Anfechtungsklage

  • Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsakts oder einer Willenserklärung.
  • Beispiel: Ein Gesellschafter einer GmbH klagt auf Anfechtung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 246 AktG, § 75 GmbHG).
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Urteil vom 08.12.2020 – II ZR 23/20: Legt dar, dass eine Beschlussanfechtung nur binnen der Anfechtungsfrist zulässig ist.

2. Scheidungsklage

  • Ziel: Auflösung einer Ehe (§ 1564 BGB).
  • Beispiel: Ein Ehepartner klagt auf Scheidung nach dreijähriger Trennung.

3. Insolvenzanfechtungsklage

  • Ziel: Rückforderung von Vermögensverschiebungen vor Insolvenzeröffnung (§ 129 ff. InsO).
  • Beispiel: Ein Insolvenzverwalter klagt auf Rückzahlung von Beträgen, die kurz vor Insolvenzanmeldung an Gläubiger gezahlt wurden.

IV. Besondere Klagen im Zivilprozess

1. Stufenklage (§ 254 ZPO)

  • Ziel: Mehrstufiges Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs.
  • Beispiel: Ein Ehepartner klagt auf Auskunft über das Vermögen des anderen und anschließend auf Zahlung des Zugewinnausgleichs.
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Urteil vom 28.05.2014 – XII ZR 134/12: Bestätigt, dass die Stufenklage zulässig ist, wenn die Auskunft untrennbar mit der Zahlung verbunden ist.

2. Musterfeststellungsklage (§ 606 ZPO)

  • Ziel: Klärung von Rechtsfragen zugunsten einer Vielzahl von Verbrauchern.
  • Beispiel: VW-Dieselskandal: Verbraucher klagen kollektiv gegen Volkswagen.
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19: Entscheidet, dass geschädigte Diesel-Käufer grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz haben.

3. Leistungsklage mit Zwangsvollstreckungstitel

  • Ziel: Direkte Zwangsvollstreckung bei Unterlassungs- oder Herausgabepflichten.
  • Beispiel: Ein Vermieter klagt auf Räumung einer Wohnung (§ 546 BGB) und kann nach dem Urteil die Zwangsräumung betreiben.

Klagearten

Die Wahl der richtigen Klageart ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Rechten vor Zivilgerichten. Während Leistungsklagen eine konkrete Handlung erzwingen, dienen Feststellungsklagen der Klärung von Rechtsverhältnissen und Gestaltungsklagen der direkten Änderung der Rechtslage. Präzedenzfälle aus der Rechtsprechung zeigen, dass die praktische Anwendung dieser Klagen von Fristen, Beweislast und Prozessstrategie abhängt.

Das Landgericht Hannover

Vor dem Landgericht Hannover werden sogenannte zivilrechtliche Streitigkeiten (z.B. Schadensersatzklagen, Nachbarschaftsstreitigkeiten etc.) und Strafsachen (z.B. Verfahren wegen Mordes, Diebstahls etc.) verhandelt.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das Landgericht insbesondere zuständig

in erster Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, also vor allem Verfahren, deren Streitwert mehr als 5.000,00 EUR beträgt. Die Amtsgerichte sind unabhängig davon unter anderem immer zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen und Ehesachen;
in zweiter Instanz für alle Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte mit Ausnahme der in Familiensachen ergangenen Entscheidungen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist.

In Strafsachen ist das Landgericht im Wesentlichen zuständig, wenn eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und/oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist sowie bei besonders schweren Delikten.

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