Auf den kommenden Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten zu den Oberlandesgerichten in Niedersachen, Bremen und Hamburg.
_____________________________________________________
_____________________________________________________
Das Oberlandesgericht Celle ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland, die vor allem für zivilrechtliche Streitigkeiten, Familienrecht und Strafrecht zuständig ist. Daneben bestehen noch Fachgerichtsbarkeiten für Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und Steuerrecht. Rund 90 Richterinnen und Richter sind in den Zivil- und Strafsenaten tätig. Darüber hinaus üben 180 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Dienst aus.
Das Oberlandesgericht Celle ist das größte der drei Oberlandesgerichte in Niedersachsen. Zum Bezirk des OLG Celle gehören 6 Landgerichte und 41 Amtsgerichte. Das Oberlandesgericht Celle ist den Amts- und Landgerichten in seinem Bezirk übergeordente Rechtsmittelgericht. Es überprüft die Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, die mit einem Rechtsmittel angegriffen wurden. In erster Instanz ist das OLG Celle zudem für die Bearbeitung von Staatsschutzdelikten für ganz Niedersachsen zuständig. Außerdem ist es auch für die Amts- und Landgerichte im Bezirk übergeordnete Verwaltungsbehörde.
____________________________________________________
Hausanschrift: Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle
Postanschrift: Oberlandesgericht Celle, Postfach 11 02, 29201 Celle
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8:45 Uhr bis 15:30 Uhr,
Freitag von 8:45 Uhr bis 12:30 Uhr
Bei länger dauernden Sitzungen ist das Gebäude entsprechend länger geöffnet
Tel: 05141 206-0 (Zentrale)
Fax: 05141 206-208
E-Mail: olgce-poststelle@justiz.niedersachsen.de
IBAN: DE51 2505 0000 0106 0237 65
BIC: NOLADE2HXXX
Wichtiger Hinweis:
Der E-Mail Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können.
Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
_____________________________________________________
Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén