a) Die vom Deutschen Fußballbund gemäß § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.
b) Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten fol-gende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Er-gebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
BGH BESCHLUSS I ZB 54/20 vom 4. November 2021
in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b