Aktualisierung vom 6. November 2026: Die allgemeine Wertgrenze der Amtsgerichte in Zivilsachen beträgt seit 2026 grundsätzlich 10.000 Euro. Besondere gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt; bei älteren Verfahren ist das Übergangsrecht zu prüfen. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehören bei entsprechender gesetzlicher Zuständigkeit vor die Arbeitsgerichte. § 23 GVG.

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten zu den Landgerichten in Niedersachsen, Hamburg und Bremen.
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Im Flächenland Niedersachsen gibt es elf Landgerichte:
Diese Landgerichte sind in zivilrechtlichen Streitigkeiten ab einem Streitwert von mehr als 10.000 € sachlich als Eingangsinstanz zuständig. Es herrscht in Zivilprozessen vor den Landgerichten Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass beide Parteien (Kläger und Beklagter) sich durch einen Prozessanwalt, also einen Rechtsanwalt (ein Patentanwalt genügt nicht) vertreten lassen müssen.