Prozessführung. Prozessvertretung. Terminswahrnehmung, Klageverfahren, einstweilige Verfügungsverfahren, Berufungsverfahren, Schiedsverfahren, komplexe und internationale Verfahren

Kategorie: Landgericht

Die Berufung und die Revision gegen Urteile im Zivilprozess

Berufung gegen erstinstzanzliche Urteile

Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts können grundsätzlich mit der Berufung angegriffen werden. Das nächsthöhere Gericht überprüft dann das ergangene Urteil. Die Berufung ist aber nur dann zulässig, wenn man in Höhe von mindestens 600 Euro unterlegen ist oder das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt.

Achtung: Handelt es sich um ein sogenanntes erstes Versäumnisurteil, dann ist eine Berufung nicht statthaft. Vielmehr kann man dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann das bislang zuständige Gericht selbst.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig. Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.

Prüfungsumfang der Berufung

Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Neue Tatsachen können nur eingeschränkt berücksichtigt werden, § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO.

Ist eine Berufung ausnahmsweise nicht möglich und wurde in entscheidungserheb-licher Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann das entscheidende Gericht selbst auf eine entsprechende Rüge der Partei den Rechtsstreit fortführen und neu entscheiden, § 321a ZPO. Achtung: Der Antrag muss innerhalb von nur zwei Wochen gestellt werden!

Revision gegen Berufungsurteile

Die Revision richtet sich gegen das Urteil eines Berufungsgerichts (und in Ausnahmefällen direkt gegen ein erstinstanzliches Urteil): sie ist nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zugelassen wird. Sie dient der Rechtsvereinheitlichung über den einzelnen Fall hinaus. Die in den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dabei nur noch in geringem Umfang angreifbar, § 559 ZPO. Schwerpunkt ist die Rechtsprüfung. Das Verfahren ist kompliziert. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Anwaltszwang und Frist für Berufung und Revision

In jedem Fall benötigt man für eine Berufung oder Revision einen Anwalt. Wichtig ist, dass diese Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Berufungs- oder Revisionsgericht eingelegt werden müssen – man muss sich also zügig an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden, damit er oder sie die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision rechtzeitig prüfen und entscheiden kann, ob eine Berufung oder Revision Sinn macht.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt schon z.B. die Niederlegung bei der Post und Mitteilung an den Zustellungsempfänger, unabhängig davon, wann das Schriftstück abgeholt wird!

Auch für die Berufung oder Revision kann man Prozesskostenhilfe bekommen, wenn man die Kosten nicht aufbringen kann und die Berufung oder Revision Erfolgsaussicht hat.

Vollstreckungsgegenklage statt Berufung

Ist das Urteil erst später durch neue Umstände scheinbar “falsch” geworden, weil man beispielsweise die Forderung nach dem Urteil erfüllt hat und die Zwangsvollstreckung dennoch fortgeführt wird, ist eine Berufung oder eine Revision der falsche Weg. Das betreffende Urteil ist nämlich damals zu Recht ergangen. In diesem Fall muss man selbst bei dem damals entscheidenden Gericht eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage erheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen. Ein Rechtsmittel gegen das damalige Urteil bliebe ohne Erfolg.

Man sollte aber auf jeden Fall vorher klären, ob nicht lediglich ein Missverständnis vorliegt und der Gläubiger nur übersehen hat, dass die Zahlung bereits eingegangen ist.

Zwangsvollstreckung trotz Berufung etc.

Die Berufung (oder sonstige Rechtsmittel) hindert die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil grundsätzlich nicht: Auch wer Berufung einlegt, muss zunächst einmal dem angegriffenen Urteil Folge leisten. Auch aus noch nicht rechtskräftigen (unanfechtbaren) Urteilen kann regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Auf Antrag kann die Zwangsvollstreckung jedoch auch einstweilig eingestellt werden. Häufig wird eine derartige Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers angeordnet. Das bedeutet, dass – entsprechend der getroffenen Anordnung – der Antragsteller vor der Vollstreckung eine erhebliche Geldsumme hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung einstweilig abzuwenden. Diese Summe ist in der Regel wegen der Kosten und Zinsen höher, als sich unmittelbar aus der Verurteilung ergibt. Die Sicherheit kann aber auch in anderer geeigneter Form als durch Zahlung gestellt werden, z.B. durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft.

Wer nicht in der Lage ist, eine Sicherheit zu stellen, sollte dies mit dem Antrag glaubhaft machen. In bestimmten Ausnahmefällen ist nämlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung möglich.

Entscheidungen des Landgericht Hannover aus dem Insolvenzrecht

Entlassung von Gläubigerausschussmitgliedern auf eigenen Antrag

Hier kommen Sie zu 3 Entscheidungen

Stundung von Verfahrenskosten

Auf Eigenantrag wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.4.05 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner

Insolvenzverfahren: Unzulässigkeit von weiteren Eröffnungsanträgen

Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen (§ 35 InsO) unzulässig.

Insolvenzrecht: Keine abgesonderte Befriedigung aus Rückkaufswert einer Lebensversicherung

Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall an eine Bank erfasst auch den Rückkaufswert.

Geschäftsbesorgungsverträge im Insolvenzverfahren

Ein Anspruch eines Gläubigers fällt schon dann in die Insolvenzmasse, wenn er vor Eröffnung entstanden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar ist 2) Auch ein Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nimmt am Insolvenzverfahren teil.

Insolvenzverwaltervergütung: Vergütungsanspruch trotz Unterschlagung in anderen Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverwalter verliert in einem Insolvenzverfahren, in dem er keine Pflichtwidrigkeit begangen hat, nicht deswegen seinen Vergütungsanspruch, weil er in anderen Insolvenzverfahren Unterschlagungen begangen hat.

Insolvenzverwaltervergütung: Hinzurechnung von Vermögensgegenständen und Berechtigung von Zuschlägen

Vermögensgegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten sind dem Vermögen nach § 1 I 4 InsVV nur dann hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Nur nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf das belastete Vermögen sind mit Zuschlag zu berücksichtigen.

Insolvenzverwaltervergütung: Zur Höhe der Zuschläge für “Betriebsfortführung” und “Betriebsübertragu

Je nach den Umständen kann eine Erhöhung der Vergütung hinsichtlich der “Betriebsfortführung” mit 17 % und der “Betriebsübertragung” mit 10 % zutreffend sein.

Zur Haftung des Insolvenzverwalters beim Verkauf eines Betriebes

Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz wegen vorvertraglichen Pflichtverletzung.

Rechtschutzbedürfnis für eine Klage nach § 184 InsO

Hat der Insolvenzschuldner zur Insolvenztabelle nur Widerspruch gegen das Attribut der unerlaubten Handlung erhoben und liegt kein Titel vor, in dessen Entscheidungsformel das Attribut aufgenommen ist, obliegt es dem Gläubiger, den Widerspruch durch Klage nach § 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen.

Insolvenzrechtliche Ansprüche: Keine Rückabwicklung im Dreieck bei verbundenen Geschäften

Der von der Gläubigerversammlung zur Geltendmachung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche ermächtigte Treuhänder kann von der Bank, die die Prämien für eine Restschuldversicherung im Rahmen der Kreditaufnahme mit kreditiert und den mit der Versicherung abgeschlossenen Vertrag gekündigt hat

Insolvenzverwaltervergütung: Überprüfung des Erhöhung der Regelvergütung und der Auslagenpauschale

Zu den Umständen im Einzelfall, ob die Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter prozentual erhöht werden kann und für wie viele Jahre eine Auslagenpauschale zu zahlen ist.

Insolvenzverwaltervergütung: Keine Reduzierung wegen Verhältnis Regelvergütung / Auslagenerstattung

Zu den Umständen im Einzelfall, ob die Insolvenzverwaltervergütung wegen eines bestimmten Verhältnisses zwischen Regelvergütung und Auslagenerstattung zu reduzieren ist.

Insolvenzverwaltervergütung: Prozentuale Erhöhung der Regelvergütung

Zu den Umständen, inwieweit die Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter prozentual erhöht werden kann, z.B. wegen Anzahl der abzuwickelnden Arbeitsverhältnisse, ausländischer Beteiligungen, Tätigkeit als Vermieter usw.

Die mündliche Verhandlung vor Zivilgerichten (Mündlichkeitsgrundsatz, Verbot von Geheimgerichten)

§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Landgerichte in Niedersachsen

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten zu den Landgerichten in Niedersachsen, Hamburg und Bremen.

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Im Flächenland Niedersachsen gibt es elf Landgerichte:

Diese Landgerichte sind in zivilrechtlichen Streitigkeiten ab einem Streitwert von mehr als 5.000 € sachlich als Eingangsinstanz zuständig. Es herrscht in Zivilprozessen vor den Landgerichten Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass beide Parteien (Kläger und Beklagter) sich durch einen Prozessanwalt, also einen Rechtsanwalt (ein Patentanwalt genügt nicht) vertreten lassen müssen.

 

Telefonnummern des Landgericht Bremen

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Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 08:30 – 16:00 Uh
Freitag 08:30 – 15:00 Uhr

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Strafkammer 6 0421 361-18451 227
Strafkammer 7 0421 361-76972 233
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Strafkammer Bremerhaven Abt. 63 0471 596-13650 AG Bremerhaven
Schwurgericht I 0421 361-6715 229
Schwurgericht II 0421 361-4213 226
Jugendkammer I 0421 361-4837 233
Jugendkammer II 0421 361-76972 233
Wirtschaftsstrafkammer I 0421 361-4276 227
Wirtschaftsstrafkammer II 0421 361-19683 229
Berufungskammer 51 0421 361-4213 226
Berufungskammer 52 0421 361-6715 229
Berufungskammer 53 0421 361-19683 229
Berufungskammer 54 0421 361-76972 233
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen 0421 361-18451 233
Strafvollstreckungskammern
Geschäftsstellen Telefon Zimmer
Eingangsstelle/ Registerführung 0421 361-4848 234
Große Strafvollstreckungskammer 70 (HB) und 85 (Brhv) 0421 361-76977 236b
Kleine Strafvollstreckungskammer 71 0421 361-4848 234
Kleine Strafvollstreckungskammer 74,76,80 und 81 0421 361-18185 225
Kleine Strafvollstreckungskammer 72 und 78 0421 361-18451 227
Kleine Strafvollstreckungskammer 73,75 und 79 0421 361-4372 225
Kleine Strafvollstreckungskammer 77 und 85 0421 361-76977 236b
Strafvollstreckungskammer Bremerhaven 86 und 87 0421 361-18185 225
Führungsaufsichtsstelle 0421 361-76972und 361-4837 233
Zivilkammern / Kammern für Handelssachen
Telefon Zimmer
Rechtsantragsstelle 0421 361-4042 125
Registerführung Zivilkammern 0421 361-19672 119
Registerführung Kammern für Handelssachen 0421 361-4835 131
Geschäftsstellen Telefon Zimmer
1. Zivilkammer 0421 361-4247 123
2. Zivilkammer 0421 361-4217 109
3. Zivilkammer 0421 361-4846 135
4. Zivilkammer 0421 361-4207 111
5. Zivilkammer 0421 361-4846 135
6. Zivilkammer 0421 361-4272 137
7. Zivilkammer 0421 361-79088 133
8. Zivilkammer 0421 361-4086 109
9. Zivilkammer 0421 361-76974 131
10. Zivilkammer 0421 361-4846 135
Mediation 0421 361-4835 131
Kammer für Baulandssachen 0421 361-4247 123
Kammern für Handelssachen 0421 361-4835 131
Sonstige
Abteilung Telefon Zimmer
Posteingangsstelle/ Justizwachtmeisterzentrale 0421 361-4851 Amtsgericht, Zimmer 1
0421 361-4338 Amtsgericht, Zimmer 1
Bezirksrevisoren Geschäftsstelle 0421 361-4534 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Personalrat 0421 361-4218 128
Bibliothek 0421 361-4209 im Justizzentrum Am Wall
Zeugenbetreuung (Weißer Ring) 0421 361-17184 18/19

Was ist ein Terminsvertreter oder Korrespondenzanwalt?

Was ist ein Terminsvertreter oder Korrespondenzanwalt?

Für Klagen existieren bestimmte örtliche Zuständigkeiten. Häufig verbleibt einem Kläger keine Auswahl unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten (forum shopping), sondern er muss seine Klage bei “dem” örtlich zuständigen Gericht führen.

Prozesse werden durch Schriftsätze vorbereitet und aufgrund des Verbotes von “Geheimurteilen” zumindest in aller Regel (ausser in einstweiligen Verfügungssachen) aufgrund des Mündlichkeitsprinzips in einer mündlichen Verhandlung geführt. Die Verhandlungstermine finden am Ort des Prozessgerichts statt. Der vom Mandanten beauftragte Rechtsanwalt (Hauptbevollmächtigter) kann aus den unterschiedlichsten Gründen einen Anwalt am Ort des Gerichts, der ihn für den Prozess bzw. Termin vor dem Richter vertritt (Terminsvertreter oder Prozessvertreter) im Benehmen mit dem Mandanten beauftragen.

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