Zivilverfahren
Das Landgericht Hamburg ist in Zivilsachen in erster Instanz insbesondere zuständig für Klagen vermögensrechtlicher Art mit einem Streitwert von über € 5.000, soweit sie nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
Als Berufungsinstanz ist das Landgericht in Zivilsachen zuständig für Urteile des Amtsgerichts. Darüber hinaus entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Ausnahme: Familien- und Kindschaftssachen).
Es gibt 33 Zivilkammern am Landgericht. Spezialzuständigkeiten bestehen u.a. für
- Arzthaftungssachen
- Bankensachen
- Bausachen
- Fiskus- und Amtshaftungssachen
- Marken- und Wettbewerbssachen
- Mietesachen
- Patent- und Gebrauchsmustersachen
- Pressesachen
- Urheberrechtssachen
- Versicherungssachen
- Verkehrszivilsachen
Des Weiteren bestehen beim Landgericht Hamburg 16 Kammern für Handelssachen. Sie sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten, zu denen auch die Personen- und Kapitalgesellschaften gehören.
Strafverfahren
In Strafsachen ist das Landgericht in erster Instanz zuständig
- für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge,
- im Übrigen für die Verhandlung von Straftaten, bei denen eine Strafe von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist
- bei erwarteter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung.
In erster Instanz entscheiden 30 Große Strafkammern. Spezialzuständigkeiten bestehen u.a. für
- Schwurgerichte – zuständig für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge
- Jugendkammern – zuständig für Straftaten, an denen Jugendliche (Beschuldigte im Alter von 14 bis 18 Jahren) oder Heranwachsende (Beschuldigte im Alter von 18 bis 21 Jahren) beteiligt waren
- Jugendschutzkammern – zuständig für Straftaten, durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde
- Wirtschaftsstrafkammern
- Strafvollstreckungskammern – insbes. zuständig für Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
- Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
- Verkehrssachen.
Als zweite Instanz ist das Landgericht – hier insbesondere die Kleinen Strafkammern – zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen. Als Beschwerdeinstanz entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen strafrechtliche Beschlüsse des Amtsgerichts.
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