Aktualisierung vom 6. November 2026: Die allgemeine Wertgrenze der Amtsgerichte in Zivilsachen beträgt seit 2026 grundsätzlich 10.000 Euro. Besondere gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt; bei älteren Verfahren ist das Übergangsrecht zu prüfen. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehören bei entsprechender gesetzlicher Zuständigkeit vor die Arbeitsgerichte. § 23 GVG.

Das Landgericht Hildesheim mit seinen etwa 110 Bediensteten ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit und behandelt bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten sowie Strafsachen. Zuständigkeit in Zivilsachen
  • in erster Instanz u .a. gem. § 71 GVG für alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten gem. §§ 23 ff GVG zugewiesen sind. Hierbei handelt es sich vor allem um solche, deren Streitwert mehr als 10.000 EUR beträgt, ferner ohne Rücksicht auf den Streitwert die sogenannten Amtshaftungssachen (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Amtsgerichte sind hingegen immer zuständig für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen und für alle Familiensachen (§ 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG);
  • in zweiter Instanz für alle Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts, auch in Betreuungs- und Freiheitsentziehungssachen (§§ 271, 312, 415 FamFG). In anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Abs. 2 GVG) sowie in Familiensachen entscheidet hingegen das Oberlandesgericht.
Zuständigkeit in Strafsachen
  • soweit nicht der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist (§ 120 GVG) in erster Instanz gem. § 74 GVG, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches – StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen, besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung der Sache Anklage zum Landgericht erhebt;
  • in zweiter Instanz für die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht.
  • Bei Strafsachen gegen Jugendliche gelten abweichende Zuständigkeitsregeln. Die Jugendkammer ist in erster Instanz nur nach Maßgabe des § 41 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zuständig.
  • Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts entscheidet über die vorzeitige Entlassung aus dem (Erwachsenen-)Strafvollzug, über die Fortdauer, Aussetzung oder Erledigung freiheitsentziehender Maßregeln (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt), über die Anfechtung von Verwaltungsakten und Maßnahmen der (Justiz-)Vollzugsbehörden und über die Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile im Inland.
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Landgericht Hildesheim
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