Zivilprozesse, Verwaltungsprozesse und Schiedsverfahren für Unternehmen

Schlagwort: Klage

Amtsgericht Brake

Amtsgericht Brake

 

Postanschrift:

Amtsgericht Brake
Postfach 1151
26911 Brake

Haus- und Lieferanschrift:

Amtsgericht Brake
Bürgermeister-Müller-Str. 34
26919 Brake

Geschäftsszeiten:

Montag bis Freitag
von 9 bis 12 Uhr
sowie Nachmittags nach Vereinbarung

Kassenzeiten:

Montag bis Freitag
von 9 bis 12 Uhr
Kontakt zur Zahlstelle des AG Brake

Bankverbindung:

Norddeutsche Landesbank Hannover
BLZ 250 500 00
Kto.-Nr. 106 024 326
IBAN: DE36 2505 0000 0106 0243 26
BiC/Swift-Nr.: NOLADE2H

 

Tel: (04401) 109-0, Telefonverzeichnis der Ansprechpartner

E-Mail: agbra-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Website: Amtsgericht Brake

 

Amtsgericht Bersenbrück

Amtsgericht Bersenbrück

Postanschrift:
Amtsgericht Bersenbrück
Postfach 1129
49587 Bersenbrück

Hausanschrift:
Amtsgericht Bersenbrück
Stiftshof 8
49593 Bersenbrück

Telefon:
05439 608 -0 (Vermittlung)

Telefax:
05439 608 -200

Bankverbindung:
IBAN: DE61250500000106024458
BIC: NOLADE2HXXX

Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 9.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 15.30 Uhr, sowie freitags und vor Feiertagen von 9.00 bis 12.30 Uhr

Kassenstunden: montags bis donnerstags von 9.00 bis 12.30 Uhr, sowie freitags und vor Feiertagen von 9.00 bis 11.30 Uhr

Website: Amtsgericht Bersenbrück

Amtsgericht Bad Iburg

Amtsgericht Bad Iburg

Amtsgericht Bad Iburg
Schloss
49186 Bad Iburg

Telefon: 05403 7302-0
Fax: 05403 7302-100

E-Mail: agibg-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9:00 Uhr bis 12 Uhr

Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitags und vor Feiertagen von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Website: Amtsgericht Bad Iburg

Amtsgericht Aurich

Amtsgericht Aurich

Amtsgericht Aurich
Schloßplatz 2
26603 Aurich

Telefon
0 49 41/13 – 15 01
Telefax
0 49 41/13 – 15 05

E-Mail agaur-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Öffnungs- und Sprechzeiten Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Website: Amtsgericht Aurich

 

Amtsgericht Alfeld

Amtsgericht Alfeld

Hausanschrift: Amtsgericht Alfeld, Kalandstraße 1, 31061 Alfeld (Leine)

Postanschrift: Amtsgericht Alfeld, Postfach 1161, 31061 Alfeld (Leine)

Vermittlung Amtsgericht Alfeld Tel.: (05181) 804-0, Fax: (05181) 804-78

Verwaltungsgeschäftsstelle: Tel.: (05181) 804-61, Fax: (05181) 804-75

Öffnungszeiten:

Montag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.45 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch von 08.30 Uhr bis 12.45 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag und an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 11.45 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.45 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, sowie am Freitag und an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und Freitag von 9.00 bis 11.45 Uhr

Website: Amtsgericht Alfeld

 

Amtsgericht Achim

Amtsgericht Achim

Hausanschrift:
Amtsgericht Achim
Obernstraße 40
28832 Achim

Postanschrift:
Amtsgericht Achim
Postfach 12 57
28818 Achim

Telefon: 04202 9158-0 (Zentrale)
Telefax:
04202 9158-59

Kontoverbindung:
Nord/LB Hannover
Konto-Nr.: 106024144
BLZ: 250 500 00
IBAN-Nr.: IBAN DE03 2505 0000 0106 0241 44

Sprechzeiten: Montag – Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten in Nachlasssachen: Montags, Mittwochs und Donnerstags
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Website: Amtsgericht Achim

Entscheidungen des Landgericht Hannover aus dem Insolvenzrecht

Entlassung von Gläubigerausschussmitgliedern auf eigenen Antrag

Hier kommen Sie zu 3 Entscheidungen

Stundung von Verfahrenskosten

Auf Eigenantrag wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.4.05 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner

Insolvenzverfahren: Unzulässigkeit von weiteren Eröffnungsanträgen

Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen (§ 35 InsO) unzulässig.

Insolvenzrecht: Keine abgesonderte Befriedigung aus Rückkaufswert einer Lebensversicherung

Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall an eine Bank erfasst auch den Rückkaufswert.

Geschäftsbesorgungsverträge im Insolvenzverfahren

Ein Anspruch eines Gläubigers fällt schon dann in die Insolvenzmasse, wenn er vor Eröffnung entstanden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar ist 2) Auch ein Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nimmt am Insolvenzverfahren teil.

Insolvenzverwaltervergütung: Vergütungsanspruch trotz Unterschlagung in anderen Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverwalter verliert in einem Insolvenzverfahren, in dem er keine Pflichtwidrigkeit begangen hat, nicht deswegen seinen Vergütungsanspruch, weil er in anderen Insolvenzverfahren Unterschlagungen begangen hat.

Insolvenzverwaltervergütung: Hinzurechnung von Vermögensgegenständen und Berechtigung von Zuschlägen

Vermögensgegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten sind dem Vermögen nach § 1 I 4 InsVV nur dann hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Nur nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf das belastete Vermögen sind mit Zuschlag zu berücksichtigen.

Insolvenzverwaltervergütung: Zur Höhe der Zuschläge für „Betriebsfortführung“ und „Betriebsübertragu

Je nach den Umständen kann eine Erhöhung der Vergütung hinsichtlich der „Betriebsfortführung“ mit 17 % und der „Betriebsübertragung“ mit 10 % zutreffend sein.

Zur Haftung des Insolvenzverwalters beim Verkauf eines Betriebes

Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz wegen vorvertraglichen Pflichtverletzung.

Rechtschutzbedürfnis für eine Klage nach § 184 InsO

Hat der Insolvenzschuldner zur Insolvenztabelle nur Widerspruch gegen das Attribut der unerlaubten Handlung erhoben und liegt kein Titel vor, in dessen Entscheidungsformel das Attribut aufgenommen ist, obliegt es dem Gläubiger, den Widerspruch durch Klage nach § 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen.

Insolvenzrechtliche Ansprüche: Keine Rückabwicklung im Dreieck bei verbundenen Geschäften

Der von der Gläubigerversammlung zur Geltendmachung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche ermächtigte Treuhänder kann von der Bank, die die Prämien für eine Restschuldversicherung im Rahmen der Kreditaufnahme mit kreditiert und den mit der Versicherung abgeschlossenen Vertrag gekündigt hat

Insolvenzverwaltervergütung: Überprüfung des Erhöhung der Regelvergütung und der Auslagenpauschale

Zu den Umständen im Einzelfall, ob die Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter prozentual erhöht werden kann und für wie viele Jahre eine Auslagenpauschale zu zahlen ist.

Insolvenzverwaltervergütung: Keine Reduzierung wegen Verhältnis Regelvergütung / Auslagenerstattung

Zu den Umständen im Einzelfall, ob die Insolvenzverwaltervergütung wegen eines bestimmten Verhältnisses zwischen Regelvergütung und Auslagenerstattung zu reduzieren ist.

Insolvenzverwaltervergütung: Prozentuale Erhöhung der Regelvergütung

Zu den Umständen, inwieweit die Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter prozentual erhöht werden kann, z.B. wegen Anzahl der abzuwickelnden Arbeitsverhältnisse, ausländischer Beteiligungen, Tätigkeit als Vermieter usw.

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