Prozessführung. Prozessvertretung. Terminswahrnehmung, Klageverfahren, einstweilige Verfügungsverfahren, Berufungsverfahren, Schiedsverfahren, komplexe und internationale Verfahren

Schlagwort: Zivilprozess Seite 2 von 3

Amtsgericht Hannover

Amtsgericht Hannover

Amtsgericht Hannover
Volgersweg 1
30175 Hannover

Tel: 0511 / 347-0
Fax: 0511 / 347-2723

E-Mail: agh-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Sprechzeiten:

Geschäftsstellen sowie Rechtsantragstelle:

Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Einsichtstelle des Grundbuchamtes:

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr* (*in den Monaten Juni, Juli, August nur is 15.00 Uhr), Freitags und vor Feiertagen von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Gerichtszahlstelle:

Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 15.30 Uhr, Freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr

Website: Amtsgericht Hannover

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Anträge des Amtsgerichts Hannover zum herunterladen

Hier können Sie einige Anträge als PDF-Dateien herunterladen und ausgefüllt beim Amtsgericht Hannover einreichen.

Anträge Vergütungsfestsetzung

Anträge Insolvenzgericht

Anträge Grundbuchamt

Anträge Betreuungsgericht

Anträge Strafgericht

Anträge Rechtsantragstelle

Anträge Familiengericht

Anträge diverse

 

Amtsgericht Goslar

Amtsgericht Goslar

Amtsgericht Goslar
Hoher Weg 9
38640 Goslar

Tel. (05321) 705-0
Fax (05321) 705-210

E-Mail: aggs-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr
Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr

Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie nach Terminvereinbarung

Website: Amtsgericht Goslar

 

Amtsgericht Gifhorn

Amtsgericht Gifhorn

Hausanschrift: Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn

Postanschrift: Amtsgericht Gifhorn, Postfach, 38516 Gifhorn

Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 8:00 bis 15:00 Uhr und
Freitag – sowie an Tagen vor Feiertagen – von 8:00 bis 12:00 Uhr.

Tel.: 05371 897-100 (Zentrale), Fax: 05371 897-300

Hier geht es zum Durchwahlverzeichnis zu den Ansprechpartnern der jeweiligen Sachgebiete

Website: Amtsgericht Gifhorn

 

Amtsgericht Elze

Amtsgericht Elze

Hausanschrift: Amtsgericht Elze, Bahnhofstraße 26, 31008 Elze

Postanschrift: Amtsgericht Elze, Postfach 1251, 31002 Elze

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitags und vor Feiertagen 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Termine nachmittags nur nach Vereinbarung

Telefon: 05068 9301-0

Telefax: 05068 9301-55

E-Mail: agelz-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Bankverbindung: Nord/LB Hannover

Kto: 106023914, BLZ: 25050000

IBAN: DE05250500000106023914, BIC: NOLADE2H

Website: Amtsgericht Elze

 

Amtsgericht Diepholz

Amtsgericht Diepholz

Hausanschrift: Lange Straße 32, 49356 Diepholz

Postanschrift: Postfach 1109, 49341 Diepholz

Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Telefon: 054410996-0

Fax: 05441 996-49

Bankverbindung: IBAN DE08250500000106024151, BIC NOLADE2HXXX

Website: Amtsgericht Diepholz

 

Amtsgericht Dannenberg

Amtsgericht Dannenberg

Amtsgericht Dannenberg
Amtsberg 2 – 3
29451 Dannenberg (Elbe)

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von  9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Bankverbindung: IBAN DE92 2505 0000 0106 0239 97, BIC NOLA DE 2HXXX

Website: Amtsgericht Dannenberg

Telefon: 0 58 61 / 95 4 – 0

Telefax: 0 58 61 / 95 4 – 3 33

Abteilungen: 0 58 61 / 95 4 + Durchwahl

Abteilung: Durchwahl:
Beratungshilfe 204
Betreuungsgericht 155, 159, 356
Bußgeldverfahren 104, 106, 204
Datenschutzbeauftragte/r 254, E-Mail: AGDAN-Datenschutzbeauftragte@Justiz.Niedersachsen.de
Familiengericht 255, 354, 355
Gerichtszahlstelle 204
Grundbuchamt 116, 216, 117, 217, 315
Güterrechtsregister 204
Hinterlegungsstelle 117
Insolvenzgericht Amtsgericht Uelzen 05 81 / 8 85 10
Landwirtschaftsgericht 357, 257
Mahngericht Amtsgericht Uelzen 05 81 / 8 85 11
Nachlassgericht 357, 257
Registergericht (außer Güterrechtsregister s. oben) Amtsgericht Lüneburg 0 41 31 / 20 20
Strafsachen 104, 106, 204
Verwaltung 103, 202
Vollstreckungsgericht 108, 109
Zentrales Mahngericht Amtsgericht Uelzen 05 81 / 8 85 11
Zivilverfahren 161, 261, 321
Zwangsversteigerung und -verwaltung 108, 109

 

Amtsgericht Cuxhaven

Amtsgericht Cuxhaven

Hausanschrift: Amtsgericht Cuxhaven, Deichstr. 12 a, 27472 Cuxhaven

Postanschrift: Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 1 02, 27451 Cuxhaven

Telefon: 04721 5019-0

Telefax: 04721 5019-113

Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

E-Mail: agcux-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Kontoverbindung: IBAN DE39250500000106024078, BIC NOLADE2HXXX

Website: Amtsgericht Cuxhaven

 

Amtsgericht Cloppenburg

Amtsgericht Cloppenburg

Hausanschrift: Amtsgericht Cloppenburg, Burgstr.9, 49661 Cloppenburg

Postanschrift: Amtsgericht Cloppenburg, Postfach 1941, 49649 Cloppenburg

Telefon: 04471 8820-0 (Vermittlung)

Fax: 04471 8820-100

Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Bankverbindung:

Konto-Nr.: 106 024 334
BLZ: 250 500 00
Norddeutsche Landesbank (NordLB) Hannover
IBAN: DE14 2505 0000 0106 0243 34
SWIFT-BIC: NOLADE2HXXX

Website: Amtsgericht Cloppenburg

 

Amtsgericht Bückeburg

Amtsgericht Bückeburg

Amtsgericht Bückeburg
Herminenstraße 30
31675 Bückeburg

Tel: 05722 / 290-0
Fax: 05722 / 290-214

E-Mail: agbbg-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Öffnungszeiten des Amtsgerichts: Montag bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten des Amtsgerichts: Montag bis Freitag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Sprechzeiten für Beratungshilfe: Montag und Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Website: Amtsgericht Bückeburg

 

Amtsgericht Braunschweig

Amtsgericht Braunschweig

Amtsgericht Braunschweig
An der Martinikirche 8
38100 Braunschweig

Tel.: 0531 488-0
Fax: 0531 488-2999

E-Mail: agbs-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Allgemeine Besuchs- und Sprechzeiten einschließlich Zentraler Justizservice: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Telefonischen Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Telefonzentrale Tel. 0531 488-0
Zentraler Justizservice Tel. 0531 488-2610

Website: Amtsgericht Braunschweig

 

Amtsgericht Bad Gandersheim

Amtsgericht Bad Gandersheim

Hausanschrift:
Amtsgericht Bad Gandersheim, Am Plan 3b, 37581 Bad Gandersheim

Postanschrift:
Amtsgericht Bad Gandersheim, Postfach 1371, 37577 Bad Gandersheim

Telefon: 05382-931-0
Telefax: 05382-931-139

Bankverbindung:
IBAN: DE 9325 0500 0001 0602 3591
BIC: NOLADE2HXXX

Besuchs- und Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung

Rechtsantragsstelle:
Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag nur für vereinbarte Termine und besondere Eilsachen, Telefon: 05382-931-116

Das Amtsgericht ist nicht barrierefrei!

Behinderte Besucher oder Verfahrensbeteiligte nehmen bitte rechtszeitig vor dem Besuch / Termin Kontakt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtsgerichts auf.

Ansprechpartner für Schwerbehinderte: Wachtmeister /-in des Amtsgerichts, Telefon: 05382-931-0

Website: Amtsgericht Bad Gandersheim

Amtsgericht Achim

Amtsgericht Achim

Hausanschrift:
Amtsgericht Achim
Obernstraße 40
28832 Achim

Postanschrift:
Amtsgericht Achim
Postfach 12 57
28818 Achim

Telefon: 04202 9158-0 (Zentrale)
Telefax:
04202 9158-59

Kontoverbindung:
Nord/LB Hannover
Konto-Nr.: 106024144
BLZ: 250 500 00
IBAN-Nr.: IBAN DE03 2505 0000 0106 0241 44

Sprechzeiten: Montag – Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten in Nachlasssachen: Montags, Mittwochs und Donnerstags
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Website: Amtsgericht Achim

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann nicht vor dem Hauptanspruch verjähren.

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.

BGH URTEIL VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017

BGB §§ 195, 242 Be, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3

Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern

Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.

Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die Berufung und die Revision gegen Urteile im Zivilprozess

Berufung gegen erstinstzanzliche Urteile

Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts können grundsätzlich mit der Berufung angegriffen werden. Das nächsthöhere Gericht überprüft dann das ergangene Urteil. Die Berufung ist aber nur dann zulässig, wenn man in Höhe von mindestens 600 Euro unterlegen ist oder das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt.

Achtung: Handelt es sich um ein sogenanntes erstes Versäumnisurteil, dann ist eine Berufung nicht statthaft. Vielmehr kann man dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann das bislang zuständige Gericht selbst.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig. Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.

Prüfungsumfang der Berufung

Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Neue Tatsachen können nur eingeschränkt berücksichtigt werden, § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO.

Ist eine Berufung ausnahmsweise nicht möglich und wurde in entscheidungserheb-licher Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann das entscheidende Gericht selbst auf eine entsprechende Rüge der Partei den Rechtsstreit fortführen und neu entscheiden, § 321a ZPO. Achtung: Der Antrag muss innerhalb von nur zwei Wochen gestellt werden!

Revision gegen Berufungsurteile

Die Revision richtet sich gegen das Urteil eines Berufungsgerichts (und in Ausnahmefällen direkt gegen ein erstinstanzliches Urteil): sie ist nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zugelassen wird. Sie dient der Rechtsvereinheitlichung über den einzelnen Fall hinaus. Die in den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dabei nur noch in geringem Umfang angreifbar, § 559 ZPO. Schwerpunkt ist die Rechtsprüfung. Das Verfahren ist kompliziert. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Anwaltszwang und Frist für Berufung und Revision

In jedem Fall benötigt man für eine Berufung oder Revision einen Anwalt. Wichtig ist, dass diese Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Berufungs- oder Revisionsgericht eingelegt werden müssen – man muss sich also zügig an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden, damit er oder sie die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision rechtzeitig prüfen und entscheiden kann, ob eine Berufung oder Revision Sinn macht.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt schon z.B. die Niederlegung bei der Post und Mitteilung an den Zustellungsempfänger, unabhängig davon, wann das Schriftstück abgeholt wird!

Auch für die Berufung oder Revision kann man Prozesskostenhilfe bekommen, wenn man die Kosten nicht aufbringen kann und die Berufung oder Revision Erfolgsaussicht hat.

Vollstreckungsgegenklage statt Berufung

Ist das Urteil erst später durch neue Umstände scheinbar “falsch” geworden, weil man beispielsweise die Forderung nach dem Urteil erfüllt hat und die Zwangsvollstreckung dennoch fortgeführt wird, ist eine Berufung oder eine Revision der falsche Weg. Das betreffende Urteil ist nämlich damals zu Recht ergangen. In diesem Fall muss man selbst bei dem damals entscheidenden Gericht eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage erheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen. Ein Rechtsmittel gegen das damalige Urteil bliebe ohne Erfolg.

Man sollte aber auf jeden Fall vorher klären, ob nicht lediglich ein Missverständnis vorliegt und der Gläubiger nur übersehen hat, dass die Zahlung bereits eingegangen ist.

Zwangsvollstreckung trotz Berufung etc.

Die Berufung (oder sonstige Rechtsmittel) hindert die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil grundsätzlich nicht: Auch wer Berufung einlegt, muss zunächst einmal dem angegriffenen Urteil Folge leisten. Auch aus noch nicht rechtskräftigen (unanfechtbaren) Urteilen kann regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Auf Antrag kann die Zwangsvollstreckung jedoch auch einstweilig eingestellt werden. Häufig wird eine derartige Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers angeordnet. Das bedeutet, dass – entsprechend der getroffenen Anordnung – der Antragsteller vor der Vollstreckung eine erhebliche Geldsumme hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung einstweilig abzuwenden. Diese Summe ist in der Regel wegen der Kosten und Zinsen höher, als sich unmittelbar aus der Verurteilung ergibt. Die Sicherheit kann aber auch in anderer geeigneter Form als durch Zahlung gestellt werden, z.B. durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft.

Wer nicht in der Lage ist, eine Sicherheit zu stellen, sollte dies mit dem Antrag glaubhaft machen. In bestimmten Ausnahmefällen ist nämlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung möglich.

Entscheidungen des Landgericht Hannover aus dem Insolvenzrecht

Entlassung von Gläubigerausschussmitgliedern auf eigenen Antrag

Hier kommen Sie zu 3 Entscheidungen

Stundung von Verfahrenskosten

Auf Eigenantrag wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.4.05 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit bei wohnsitzlosem Insolvenzschuldner

Insolvenzverfahren: Unzulässigkeit von weiteren Eröffnungsanträgen

Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen (§ 35 InsO) unzulässig.

Insolvenzrecht: Keine abgesonderte Befriedigung aus Rückkaufswert einer Lebensversicherung

Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall an eine Bank erfasst auch den Rückkaufswert.

Geschäftsbesorgungsverträge im Insolvenzverfahren

Ein Anspruch eines Gläubigers fällt schon dann in die Insolvenzmasse, wenn er vor Eröffnung entstanden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar ist 2) Auch ein Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nimmt am Insolvenzverfahren teil.

Insolvenzverwaltervergütung: Vergütungsanspruch trotz Unterschlagung in anderen Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverwalter verliert in einem Insolvenzverfahren, in dem er keine Pflichtwidrigkeit begangen hat, nicht deswegen seinen Vergütungsanspruch, weil er in anderen Insolvenzverfahren Unterschlagungen begangen hat.

Insolvenzverwaltervergütung: Hinzurechnung von Vermögensgegenständen und Berechtigung von Zuschlägen

Vermögensgegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten sind dem Vermögen nach § 1 I 4 InsVV nur dann hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Nur nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf das belastete Vermögen sind mit Zuschlag zu berücksichtigen.

Insolvenzverwaltervergütung: Zur Höhe der Zuschläge für “Betriebsfortführung” und “Betriebsübertragu

Je nach den Umständen kann eine Erhöhung der Vergütung hinsichtlich der “Betriebsfortführung” mit 17 % und der “Betriebsübertragung” mit 10 % zutreffend sein.

Zur Haftung des Insolvenzverwalters beim Verkauf eines Betriebes

Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz wegen vorvertraglichen Pflichtverletzung.

Rechtschutzbedürfnis für eine Klage nach § 184 InsO

Hat der Insolvenzschuldner zur Insolvenztabelle nur Widerspruch gegen das Attribut der unerlaubten Handlung erhoben und liegt kein Titel vor, in dessen Entscheidungsformel das Attribut aufgenommen ist, obliegt es dem Gläubiger, den Widerspruch durch Klage nach § 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen.

Insolvenzrechtliche Ansprüche: Keine Rückabwicklung im Dreieck bei verbundenen Geschäften

Der von der Gläubigerversammlung zur Geltendmachung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche ermächtigte Treuhänder kann von der Bank, die die Prämien für eine Restschuldversicherung im Rahmen der Kreditaufnahme mit kreditiert und den mit der Versicherung abgeschlossenen Vertrag gekündigt hat

Insolvenzverwaltervergütung: Überprüfung des Erhöhung der Regelvergütung und der Auslagenpauschale

Zu den Umständen im Einzelfall, ob die Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter prozentual erhöht werden kann und für wie viele Jahre eine Auslagenpauschale zu zahlen ist.

Insolvenzverwaltervergütung: Keine Reduzierung wegen Verhältnis Regelvergütung / Auslagenerstattung

Zu den Umständen im Einzelfall, ob die Insolvenzverwaltervergütung wegen eines bestimmten Verhältnisses zwischen Regelvergütung und Auslagenerstattung zu reduzieren ist.

Insolvenzverwaltervergütung: Prozentuale Erhöhung der Regelvergütung

Zu den Umständen, inwieweit die Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter prozentual erhöht werden kann, z.B. wegen Anzahl der abzuwickelnden Arbeitsverhältnisse, ausländischer Beteiligungen, Tätigkeit als Vermieter usw.

Beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die mündliche Verhandlung vor Zivilgerichten (Mündlichkeitsgrundsatz, Verbot von Geheimgerichten)

§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Landgerichte in Niedersachsen

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten zu den Landgerichten in Niedersachsen, Hamburg und Bremen.

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Im Flächenland Niedersachsen gibt es elf Landgerichte:

Diese Landgerichte sind in zivilrechtlichen Streitigkeiten ab einem Streitwert von mehr als 5.000 € sachlich als Eingangsinstanz zuständig. Es herrscht in Zivilprozessen vor den Landgerichten Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass beide Parteien (Kläger und Beklagter) sich durch einen Prozessanwalt, also einen Rechtsanwalt (ein Patentanwalt genügt nicht) vertreten lassen müssen.

 

Was ist ein Terminsvertreter oder Korrespondenzanwalt?

Was ist ein Terminsvertreter oder Korrespondenzanwalt?

Für Klagen existieren bestimmte örtliche Zuständigkeiten. Häufig verbleibt einem Kläger keine Auswahl unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten (forum shopping), sondern er muss seine Klage bei “dem” örtlich zuständigen Gericht führen.

Prozesse werden durch Schriftsätze vorbereitet und aufgrund des Verbotes von “Geheimurteilen” zumindest in aller Regel (ausser in einstweiligen Verfügungssachen) aufgrund des Mündlichkeitsprinzips in einer mündlichen Verhandlung geführt. Die Verhandlungstermine finden am Ort des Prozessgerichts statt. Der vom Mandanten beauftragte Rechtsanwalt (Hauptbevollmächtigter) kann aus den unterschiedlichsten Gründen einen Anwalt am Ort des Gerichts, der ihn für den Prozess bzw. Termin vor dem Richter vertritt (Terminsvertreter oder Prozessvertreter) im Benehmen mit dem Mandanten beauftragen.

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