Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Be-rufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.

BGH URTEIL I ZR 227/19 vom 11. Februar 2021 – Rechtsberatung durch Architektin

RDG §§ 3 und 5 Abs. 1

BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19 – OLG Koblenz
LG Koblenz