Zuständigkeit in Strafsachen
In Strafsachen entscheidet das Landgericht Osnabrück im ersten Rechtszug durch eine sog. große Strafkammer nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Diese erhebt Anklage zum Landgericht, wenn der Angeschuldigte eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten hat. Darüber hinaus ist das Landgericht zuständig, wenn rechtswidrige Taten angeklagt werden, bei denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Ferner gibt es noch spezielle Strafkammern für Wirtschaftsstraf-, Jugend- und Jugendschutzsachen.
Zuständigkeit in Zivilsachen
Allgemeine Zivilkammern:
Die Zivilkammern bei den Landgerichten sind zum einen zuständig für die Bearbeitung aller erstinstanzlichen Zivilsachen, d. h. solcher, die in erster Instanz in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallen. Hierbei handelt es sich um alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert den Betrag von 5.000,00 Euro überschreitet. Es werden Rechtsstreitigkeiten in allen Bereichen des täglichen Lebens bearbeitet, sofern an ihnen Privatpersonen beteiligt sind. Mietstreitigkeiten fallen hier in erster Instanz nur an, soweit es sich um gewerbliche Mietverträge handelt.
Unabhängig vom Streitwert ist das Landgericht in Verfahren wegen der Verletzung von Dienst- bzw. Amtspflichten durch Beamte, Richter und sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt zuständig. Darüber hinaus ist das Landgericht Berufungsinstanz.
Die Zivilkammern sind bei Beschwerden gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, z. B. in Abschiebehaftsachen oder bei Beschlüssen im Rahmen der Zwangsversteigerung sowie aus dem Bereich der “Freiwilligen Gerichtsbarkeit” (z. B. Betreuungs- und Unterbringungssachen) zuständig.
Kammern für Handelssachen:
Diese Kammern sind nur dann zur Entscheidung berufen, wenn es sich im Handelssachen handelt. Damit sind Streitigkeiten gemeint, bei denen sowohl der Kläger, als auch der Beklagte Kaufmann ist und eine der Parteien die Entscheidung durch die Kammer für Handelssachen beantragt.
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