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Schlagwort: Gerichte

Besonderheiten der Amtsgerichte in Niedersachsen

Die Amtsgerichte in Niedersachsen sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit und verfügen über verschiedene Besonderheiten:

Zuständigkeiten

Die Amtsgerichte in Niedersachsen sind für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zuständig, darunter Zivil-, Straf- und Familiensachen. Sie fungieren als Eingangsinstanz für viele Verfahren und entscheiden über Streitigkeiten bis zu einer bestimmten Streitwertgrenze.

Dezentrale Struktur

Niedersachsen ist ein flächenmäßig großes Bundesland, daher gibt es eine relativ hohe Anzahl von Amtsgerichten. Dadurch sollen kurze Wege für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden, um den Zugang zur Justiz zu erleichtern.

Schöffengerichte

An den Amtsgerichten in Niedersachsen werden auch Schöffengerichte gebildet. Diese bestehen aus ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) und einem Berufsrichter. Sie entscheiden gemeinsam mit dem Berufsrichter über Strafsachen, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren zu erwarten ist.

Mediation

Einige Amtsgerichte in Niedersachsen bieten auch Mediationsverfahren an. Dabei handelt es sich um außergerichtliche Konfliktlösungen, bei denen ein neutraler Vermittler (Mediator) versucht, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen.

Mahnverfahren

Die Amtsgerichte in Niedersachsen sind auch für das Mahnverfahren zuständig. Dabei können Gläubiger auf einfache Weise einen Mahnbescheid beantragen, um ihre Forderungen gegenüber säumigen Schuldnern geltend zu machen.

Diese Besonderheiten tragen dazu bei, dass die Amtsgerichte in Niedersachsen eine wichtige Rolle bei der Rechtsprechung und Konfliktlösung spielen.

Informationen zu den einzelnen Amtsgerichten finden Sie unter den folgenden Links.

Die mündliche Verhandlung vor Zivilgerichten (Mündlichkeitsgrundsatz, Verbot von Geheimgerichten)

§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Amtsgerichte in Niedersachsen

Informationen zu den einzelnen Amtsgerichten finden Sie unter den folgenden Links.

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