Prozessführung. Prozessvertretung. Terminswahrnehmung, Klageverfahren, einstweilige Verfügungsverfahren, Berufungsverfahren, Schiedsverfahren, komplexe und internationale Verfahren

Schlagwort: Revision

Landgericht Göttingen als imposantes Bauwerk

Das Gerichtsgebäude des Landgerichts Göttingen ist ein imposantes Bauwerk, das eine lange Geschichte hat. Es wurde im 19. Jahrhundert erbaut und spiegelt den architektonischen Stil dieser Zeit wider. Das Gebäude strahlt eine gewisse Würde und Ernsthaftigkeit aus, was die Bedeutung der Rechtsprechung unterstreicht.

Das Landgericht Göttingen ist aber auch ein bedeutendes Gericht in der niedersächsischen Stadt Göttingen. Als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat es eine wichtige Rolle bei der Rechtsprechung in der Region.

Das Landgericht Göttingen ist für eine Vielzahl von Rechtsgebieten zuständig, darunter Zivilrecht, Strafrecht und Familienrecht. Es fungiert als Berufungsinstanz für Entscheidungen der Amtsgerichte in seinem Bezirk und ist auch für Verfahren in erster Instanz zuständig, wenn es um höhere Streitwerte oder schwerwiegende Straftaten geht.

Das Landgericht Göttingen verfügt über eine Vielzahl von Richtern und Richterinnen, die über umfangreiches juristisches Fachwissen verfügen. Sie sind dafür verantwortlich, Recht und Gerechtigkeit in den Verfahren sicherzustellen und faire Urteile zu fällen. Die Richterinnen und Richter des Landgerichts Göttingen sind unabhängig und neutral und gewährleisten so eine objektive Rechtsprechung.

Das Landgericht Göttingen spielt auch eine wichtige Rolle bei der Lösung von Streitigkeiten und der Durchsetzung von Rechten. Es bietet den Bürgern eine Plattform, um ihre Anliegen vorzubringen und ihre Rechte zu verteidigen. Durch die Verhandlung von Fällen und die Fällung von Urteilen trägt das Landgericht Göttingen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in der Gesellschaft bei.

Darüber hinaus ist das Landgericht Göttingen auch ein Ort, an dem Rechtssicherheit geschaffen wird. Durch die Auslegung von Gesetzen und die Anwendung von Rechtsnormen trägt es dazu bei, klare Regeln und Standards zu schaffen, an denen sich die Bürger orientieren können.

Insgesamt spielt das Landgericht Göttingen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit in der Region. Es ist ein Ort, an dem Streitigkeiten beigelegt, Rechte verteidigt und Rechtssicherheit geschaffen wird. Mit seiner langen Geschichte und seinem engagierten Personal ist das Landgericht Göttingen ein wichtiger Bestandteil des deutschen Justizsystems.

Landgericht Göttingen

Die Zivilkammern des Landgericht Göttingen sind in erster Linie zuständig für die Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen Privatleuten bzw. Unternehmen. Darüber hinaus sind sie auch für die Entscheidung über Beschwerden in Wohnungseigentumssachen, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions- und Fürsorgesachen, in Betreuungssachen, im Vollstreckungsrecht sowie in Grundbuchsachen, Vereinsregistersachen, Unterbringungsverfahren, Personenstandssachen u.ä. zuständig.

Die Strafkammern entscheiden in Strafverfahren gegen Erwachsene. Die großen Strafkammern sind bei gewichtigen Tatvorwürfen in erster Instanz zuständig, die kleinen Strafkammern über Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile. Für Jugendstraf- sowie Jugendschutzsachen sind die großen und kleinen Jugendkammern zuständig.

Hier gelangen Sie zur Webseite des Landgericht Göttingen

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Kontakt

Landgericht Göttingen

Hausanschrift: Landgericht Göttingen, Berliner Str. 8, 37073 Göttingen

Postanschrift: Landgericht Göttingen, Postfach 26 28, 37016 Göttingen

Telefon 0551 – 403 – 0 Zentrale
Telefax 0551 – 403 12 50 Zentrale
0551 – 403 10 08 Verwaltung
0551 – 403 11 99 Strafkammer
0551 – 403 12 00 Eing.Geschäftsstelle Zivilprozess

Allgemeine Sprechzeiten:

Montag – Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag 14:00 bis 15:00 Uhr

Allgemeine Öffnungszeiten:

Das Gebäude ist wie folgt geöffnet (bitte beachten Sie aber die oben genannten Sprechzeiten):

Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag und vor Feiertagen: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr

E-Mail: lggoe-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Wichtiger Hinweis: Der E-Mail E-Mail Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, so ist eine Wiederholung der Übermittlung per Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

Die Rufnummern der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den einzelnen Zivil- und Strafkammern

Geschäftsstellen der Zivilkammern

Kammerbezeichnung Name Telefon Zimmer
1. Zivilkammer Frau Rzepka 1013 A 410
2., 14. + 16. Zivilkammer Herr Schmalstieg 1060 A 125
Frau Schunke 1059 A 125
Frau Hagedorn 1063 A 128
Frau Schlößer 1196 A 108
Frau Haslbeck 1038 A 216
Frau Jacobi 1061 A 126
4. + 11. Zivilkammer Frau Müller 1021 A 317
Frau Lichthardt 1022 A 317
5. Zivilkammer Frau Haslbeck 1038 A 216
Frau Conrady 1039 A 216
8. Zivilkammer Frau Otto 1025 A 319
Frau Lange 1024 A 319
Frau Rzepka 1030 A 308
9. Zivilkammer Frau Vogt 1066 A 110
Frau Wittig 1106 A 110
6., 10., 15. Zivilkammer Frau Stübig 1100 A 210
3. + 7. Kammer für Handelssachen Frau Hohenstern 1047 A 210

12. Zivilkammer

Frau Wittig 1106 A 110
Frau Vogt 1066 A 110
Geschäftsstelle Mediation
Herr Napp 1064 A 108
Frau Vogt 1066 A 110
Geschäftsstellen der Strafkammern
Kammerbezeichnung Name Telefon Zimmer
1. gr. Strafkammer Frau Buhre 1165 B 116
2. gr. Strafkammer Frau Jungnitsch/

Frau Riedel-Beier

1156

1056

B 235/

A 122

3., und 14. kl. Strafkammer Frau Buhre 1165 B 116
4. kl. Strafkammer Frau Bansemeier 1166 B 116
5. und 8. gr. Wirtschaftsstrafkammer Frau Jungnitsch

Frau Bansemeier

Frau Jungnitsch

1156

1166

1156

B 235
6. gr. Strafkammer B 116
7. gr. Strafkammer B 235
9. + 11. Jugendkammer
10. und 12. Jugendkammer Frau Buhre/

Frau Bansemeier

1165/1166 B 116
50., 54. und 62. kleine Strafvollstreckungskammer Frau Engelhardt 1104 B 237 a
55. /56. kleine Strafvollstreckungskammer Frau Hampel 1197 B 237 a
53. kl. Strafvollstreckungskammer Frau Riedel-Beier 1056 B 235
13. + 15. kleine Strafkammer, Frau Heine

Frau Kuneia

1195

1154

B 233

B 233

51. und 61. große Strafvollstreckungskammer

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Die Gerichte des Landgerichts Göttingen
Landgericht Göttingen Amtsgericht Duderstadt Amtsgericht Einbeck
Berliner Straße 8 Hinterstraße 33 Hullerser Straße 1
37073 Göttingen 37115 Duderstadt 37574 Einbeck
Tel.: (0551) 403 0 Tel.: (05527) 912 0 Tel.: (05561) 9382 0
Fax: (0551) 403 293 Fax: (05527) 912 111 Fax: (05561) 9382 12
E-Mail: poststelle@lg-goe.niedersachsen.de E-Mail: poststelle@ag-dud.niedersachsen.de E-Mail: poststelle@ag-ein.niedersachsen.de
Homepage Homepage Homepage
Amtsgericht Göttingen Amtsgericht Hann. Münden Amtsgericht Herzberg am Harz
Berliner Straße 4-8 Schloßplatz 9 Schloß 4
37073 Göttingen 34346 Hann. Münden 37412 Herzberg am Harz
Tel.: (0551) 403 0 Tel.: (05541) 9881 0 Tel.: (05521) 8955 0
Fax: (0551) 403 1300 Fax: (05541) 9881 13 Fax: (05521) 5653
E-Mail: poststelle@ag-goe.niedersachsen.de E-Mail: poststelle@ag-hmue.niedersachsen.de E-Mail: poststelle@ag-hg.niedersachsen.de
Homepage Homepage Homepage
Amtsgericht Northeim Amtsgericht Osterode am Harz
Bahnhofstraße 31 Amtshof 20
37154 Northeim 37520 Osterode am Harz
Tel.: (05551) 962 0 Tel.: (05522) 5002 0
Fax: (05551) 962 114 Fax: (05522) 5002 20
E-Mail: poststelle@ag-nom.niedersachsen.de E-Mail: poststelle@ag-oha.niedersachsen.de
Homepage Homepage

 

Landgericht Aurich

Das Landgericht Aurich gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg. Der Bezirk umfasst Ostfriesland mit den ostfriesischen Inseln. Am Landgericht Aurich sind derzeit ca. 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts erstreckt sich über folgende Amtsgerichtsbezirke:

Amtsgericht Aurich
Amtsgericht Emden
Amtsgericht Leer
Amtsgericht Norden
Amtsgericht Wittmund

Für weitere Informationen besuchen Sie die Website des
Landgericht Aurich

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Kontakt

Hausanschrift

Landgericht Aurich

Schlossplatz 3

26603 Aurich

Sprechzeiten
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung

Postanschrift

Landgericht Aurich

Postfach 1431

26584 Aurich

Hinweis: Für offiziellen Schriftverkehr ­ insbesondere bei Verfahrensangelegenheiten ­ verwenden Sie bitte ausschließlich die hier genannte Postanschrift.

Telefon

04941 13-0 (Vermittlung)
Für telefonische Anfragen halten Sie bitte unbedingt das Aktenzeichen bereit!

Fax

04941 13-1616

E-Mail

LGAUR-Poststelle@justiz.niedersachsen.de (nur Justizverwaltungssachen)

Bankverbindung
Konto-Nr.: 106 024 250
BLZ: 250 500 00
Norddeutsche Landesbank Hannover

IBAN: IBAN DE51 2505 0000 0106 0242 50
BIC: NOLADE2H

Oberlandesgericht Braunschweig

Das Oberlandesgericht Braunschweig beschäftigt ca. 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen 29 Richterinnen und Richter sind. Die Aufgabengebiete des Oberlandesgerichts umfassen vor allem die Rechtsprechung, aber auch Verwaltungstätigkeiten für den gesamten Bezirk.

Für die Rechtsprechung sind neun Zivilsenate, drei Senate für Familiensachen und zwei Senate für Strafsachen sowie einem Bußgeldsenat zuständig. Die Senate haben teilweise Sonderzuständigkeiten wie z. B. Gesellschafts- und Versicherungsrecht, Bausachen oder Arzthaftungsrecht.

Die Richterinnen und Richter der Zivilsenate entscheiden vor allem über die Berufungen und Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen in erster Instanz. Auch für Beschwerden gegen amtsgerichtliche Beschlüsse in Sachen der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit sind sie zuständig, sofern es sich nicht um Familiensachen handelt (z. B. Nachlasssachen, Grundbuch- und Registersachen). Hierfür sind die Familiensenate zuständig und entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte (Scheidungssachen, Trennungs-, nachehelicher oder Kindesunterhalt, elterliche Sorge, Umgang und Versorgungsausgleich).

In strafrechtlicher Hinsicht ist das Oberlandesgericht Braunschweig für die Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts zuständig.

Hier kommen Sie zur Website des  Oberlandesgericht Braunschweig

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Kontakt

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9:00 bis 12 Uhr

E-Mail: olgbs-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Wichtiger Hinweis:
Der E-Mail Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

 

Hauptgebäude Nebengebäude
Oberlandesgericht Braunschweig Oberlandesgericht Braunschweig Oberlandesgericht Braunschweig
Bankplatz 6 An der Martinikirche 8 Münzstraße 17
38100 Braunschweig 38100 Braunschweig 38100 Braunschweig
Telefon 0531 488-0 Telefon 0531 488-0 Telefon 0531 488-0
Fax 0531 488-2664

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Sitzungstage und -säle des OLG Braunschweig

1. Zivilsenat:
Mittwoch (ungerade KW), Saal 6, Bankplatz
Donnerstrag , Saal 6, Bankplatz
2. Zivilsenat, 2. Strafsent:
Montag (ungerade KW), Saal 222, Münzstraße
Mittwoch u. Donnerstag, Saal 202, Münzstraße
3. Zivilsenat:
Montag, Saal 6, Bankplatz
Mittwoch, Saal 108, Bankplatz
4. Zivilsenat, 2. Familiensenat: Dienstag u. Freitag, Saal 108, Bankplatz
5. Zivilsenat, 1. Familiensenat: Montag, Dienstag u. Freitag, Saal 202, Münzstraße
6. Zivilsenat, 1. Strafsenat:
Mittwoch (gerade KW), Saal 6, Bankplatz
Freitag, Saal 6, Bankplatz
7. Zivilsenat, 3. Familiensenat: Dienstag u. Donnerstag, Saal 6, Bankplatz
8. Zivilsenat:
Montag (gerade KW), Saal 222, Münzstraße
Dienstag u. Donnerstag, Saal 222, Münzstraße

 

Gerichte des Bezirks

 

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann nicht vor dem Hauptanspruch verjähren.

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.

BGH URTEIL VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017

BGB §§ 195, 242 Be, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3

Die Berufung und die Revision gegen Urteile im Zivilprozess

Berufung gegen erstinstzanzliche Urteile

Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts können grundsätzlich mit der Berufung angegriffen werden. Das nächsthöhere Gericht überprüft dann das ergangene Urteil. Die Berufung ist aber nur dann zulässig, wenn man in Höhe von mindestens 600 Euro unterlegen ist oder das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt.

Achtung: Handelt es sich um ein sogenanntes erstes Versäumnisurteil, dann ist eine Berufung nicht statthaft. Vielmehr kann man dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann das bislang zuständige Gericht selbst.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig. Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.

Prüfungsumfang der Berufung

Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Neue Tatsachen können nur eingeschränkt berücksichtigt werden, § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO.

Ist eine Berufung ausnahmsweise nicht möglich und wurde in entscheidungserheb-licher Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann das entscheidende Gericht selbst auf eine entsprechende Rüge der Partei den Rechtsstreit fortführen und neu entscheiden, § 321a ZPO. Achtung: Der Antrag muss innerhalb von nur zwei Wochen gestellt werden!

Revision gegen Berufungsurteile

Die Revision richtet sich gegen das Urteil eines Berufungsgerichts (und in Ausnahmefällen direkt gegen ein erstinstanzliches Urteil): sie ist nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zugelassen wird. Sie dient der Rechtsvereinheitlichung über den einzelnen Fall hinaus. Die in den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dabei nur noch in geringem Umfang angreifbar, § 559 ZPO. Schwerpunkt ist die Rechtsprüfung. Das Verfahren ist kompliziert. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Anwaltszwang und Frist für Berufung und Revision

In jedem Fall benötigt man für eine Berufung oder Revision einen Anwalt. Wichtig ist, dass diese Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Berufungs- oder Revisionsgericht eingelegt werden müssen – man muss sich also zügig an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden, damit er oder sie die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision rechtzeitig prüfen und entscheiden kann, ob eine Berufung oder Revision Sinn macht.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt schon z.B. die Niederlegung bei der Post und Mitteilung an den Zustellungsempfänger, unabhängig davon, wann das Schriftstück abgeholt wird!

Auch für die Berufung oder Revision kann man Prozesskostenhilfe bekommen, wenn man die Kosten nicht aufbringen kann und die Berufung oder Revision Erfolgsaussicht hat.

Vollstreckungsgegenklage statt Berufung

Ist das Urteil erst später durch neue Umstände scheinbar “falsch” geworden, weil man beispielsweise die Forderung nach dem Urteil erfüllt hat und die Zwangsvollstreckung dennoch fortgeführt wird, ist eine Berufung oder eine Revision der falsche Weg. Das betreffende Urteil ist nämlich damals zu Recht ergangen. In diesem Fall muss man selbst bei dem damals entscheidenden Gericht eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage erheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen. Ein Rechtsmittel gegen das damalige Urteil bliebe ohne Erfolg.

Man sollte aber auf jeden Fall vorher klären, ob nicht lediglich ein Missverständnis vorliegt und der Gläubiger nur übersehen hat, dass die Zahlung bereits eingegangen ist.

Zwangsvollstreckung trotz Berufung etc.

Die Berufung (oder sonstige Rechtsmittel) hindert die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil grundsätzlich nicht: Auch wer Berufung einlegt, muss zunächst einmal dem angegriffenen Urteil Folge leisten. Auch aus noch nicht rechtskräftigen (unanfechtbaren) Urteilen kann regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Auf Antrag kann die Zwangsvollstreckung jedoch auch einstweilig eingestellt werden. Häufig wird eine derartige Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers angeordnet. Das bedeutet, dass – entsprechend der getroffenen Anordnung – der Antragsteller vor der Vollstreckung eine erhebliche Geldsumme hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung einstweilig abzuwenden. Diese Summe ist in der Regel wegen der Kosten und Zinsen höher, als sich unmittelbar aus der Verurteilung ergibt. Die Sicherheit kann aber auch in anderer geeigneter Form als durch Zahlung gestellt werden, z.B. durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft.

Wer nicht in der Lage ist, eine Sicherheit zu stellen, sollte dies mit dem Antrag glaubhaft machen. In bestimmten Ausnahmefällen ist nämlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung möglich.

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