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Schlagwort: OLG Hamburg

Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt durch das OLG Hamburg 7 U 34/17

Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt durch das OLG Hamburg 7 U 34/17

Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 bestätigt. Danach bleibt es Böhmermann untersagt, sich über den Kläger wie in Teilen des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 geschehen zu äußern. Die fraglichen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdoğans in satirischer Weise kritisieren und daher hinzunehmen sind, dienen die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das landgerichtliche Urteil (siehe dazu die Pressemitteilung vom 10. Februar 2017) als auch das Rechtsmittel Erdoğans zurückgewiesen, der das Ziel verfolgt, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.

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Rechtsprechung

Das Hanseatische Oberlandesgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z.B. Streitigkeiten über privatrechtliche Verträge wie Kauf und Miete sowie Ehe- und Familiensachen oder Schadensersatzprozesse) und Zivilprozesssachen kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung sowie Strafsachen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten).

Zivilsachen (§ 119 GVG)

In familienrechtlichen Streitigkeiten entscheidet das Oberlandesgericht über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der amtsgerichtlichen Familiengerichte in Hamburg.

Ferner entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten u.a. über Berufungen gegen Endurteile bzw. Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg.

Strafsachen

In Strafsachen entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht u.a. im 1. Rechtszug über sog. Staatsschutzdelikte (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) und als Rechtsmittelinstanz über Revisionen u.a. gegen Berufungsurteile der Kleinen Strafkammern des Landgerichts Hamburg, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Beschwerden gegen strafrichterliche Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts (§ 121 Abs. 1 GVG).

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