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Schlagwort: LG Hamburg

Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt durch das OLG Hamburg 7 U 34/17

Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt durch das OLG Hamburg 7 U 34/17

Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 bestätigt. Danach bleibt es Böhmermann untersagt, sich über den Kläger wie in Teilen des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 geschehen zu äußern. Die fraglichen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdoğans in satirischer Weise kritisieren und daher hinzunehmen sind, dienen die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das landgerichtliche Urteil (siehe dazu die Pressemitteilung vom 10. Februar 2017) als auch das Rechtsmittel Erdoğans zurückgewiesen, der das Ziel verfolgt, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.

Landgericht Hamburg

Zivilverfahren

Das Landgericht Hamburg ist in Zivilsachen in erster Instanz insbesondere zuständig für Klagen vermögensrechtlicher Art mit einem Streitwert von über  5.000 €, soweit sie nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

Als Berufungsinstanz ist das Landgericht in Zivilsachen zuständig für Urteile des Amtsgerichts. Darüber hinaus entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Ausnahme: Familien- und Kindschaftssachen).

Es gibt 33 Zivilkammern am Landgericht. Spezialzuständigkeiten bestehen u.a. für

  • Arzthaftungssachen
  • Bankensachen
  • Bausachen
  • Fiskus- und Amtshaftungssachen
  • Marken- und Wettbewerbssachen
  • Mietesachen
  • Patent- und Gebrauchsmustersachen
  • Pressesachen
  • Urheberrechtssachen
  • Versicherungssachen
  • Verkehrszivilsachen

Des Weiteren bestehen beim Landgericht Hamburg 16 Kammern für Handelssachen. Sie sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten, zu denen auch die Personen- und Kapitalgesellschaften gehören.

Strafverfahren

In Strafsachen ist das Landgericht in erster Instanz zuständig

  • für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge,
  • im Übrigen für die Verhandlung von Straftaten, bei denen eine Strafe von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist
  • bei erwarteter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung.

In erster Instanz entscheiden 30 Große Strafkammern. Spezialzuständigkeiten bestehen u.a. für

  • Schwurgerichte – zuständig für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge
  • Jugendkammern – zuständig für Straftaten, an denen Jugendliche (Beschuldigte im Alter von 14 bis 18 Jahren) oder Heranwachsende (Beschuldigte im Alter von 18 bis 21 Jahren) beteiligt waren
  • Jugendschutzkammern – zuständig für Straftaten, durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde
  • Wirtschaftsstrafkammern
  • Strafvollstreckungskammern – insbes. zuständig für Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
  • Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
  • Verkehrssachen.

Als zweite Instanz ist das Landgericht – hier insbesondere die Kleinen Strafkammern – zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen. Als Beschwerdeinstanz entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen strafrechtliche Beschlüsse des Amtsgerichts.

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Kontakt

Landgericht Hamburg 
Sievekingplatz  1
20355  Hamburg
     

Telefon: (040) 428 28 -0

Fax: (040) 428 43 – 4318 und -4319

E-Mail: poststelle@lg.justiz.hamburg.de

Hinweis: Diese E-Mail-Adresse steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Verfahrensanträge oder Schriftsätze können auf diesem Weg nicht rechtswirksam eingereicht werden.

Öffnungszeiten:

Geschäftsstellen/ Antragsaufnahme: Montag bis Donnerstag 09.00 – 15.00 Uhr und Freitag 09.00 – 14.00 Uhr

Apostillen und Legalisationen:  Montag bis Freitag 09.00 – 13.00 Uhr        

Website: Landgericht Hamburg

 

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