Auf den kommenden Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten zu den Oberlandesgerichten in Niedersachen, Bremen und Hamburg.
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ca. 132 Bedienstete, von denen 48 Richterinnen und Richter sind. Es bestehen 15 Zivilsenate, davon sind sechs in Personalunion auch Familiensenate. Zwei der Zivilsenate haben nur Spezialaufgaben zu erledigen: der 7. Zivilsenat als Baulandsenat und der 10. Zivilsenat als Landwirtschaftssenat. Es sind zwei Strafsenate und ein Bußgeldsenat gebildet.
Als höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in seiner Region, ist das OLG Oldenburg in Zivil- und Familiensachen sowie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ( u.a. in Betreuungs-, Vormundschafts-, Nachlass-, Grundbuch- und Registersachen – Rechtsmittelinstanz) zuständig. Auch für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen bestimmte Urteile und Beschlüsse der Landgerichte in Zivil- und FGG-Sachen und der Amtsgerichte in Familien- und Kindschaftssachen und in Landwirtschaftssachen ist das Oberlandesgericht zuständig.
In Strafsachen ist das Oberlandesgericht Oldenburg in erster Linie Revisionsgericht im Bereich der mittleren Kriminalität. Nachgeprüft werden nur die rechtlichen, nicht auch die tatsächlichen Beurteilungen eines Falles durch die Vorinstanz.
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Oberlandesgericht Oldenburg
Postfach 2451
26014 Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Tel.: 0441 220 0
Fax: 0441 220 1155 (Allgemein)
0441 220 1179 (Verwaltung)
Telefonnummern der Senatsgeschäftsstellen
Senatsgeschäftsstellen | |
01. Strafsenat | 0441 – 220 1138 |
01. Zivilsenat | 0441 – 220 1026 |
02. Strafsenat | 0441 – 220 1338 |
02. Zivilsenat | 0441 – 220 1346 |
03. Zivilsenat / 02. Senat für Familiensachen | 0441 – 220 1352 |
04. Zivilsenat / 01. Senat für Familiensachen | 0441 – 220 1046 |
05. Zivilsenat | 0441 – 220 1152 |
06. Zivilsenat | 0441 – 220 1308 |
07. Zivilsenat | 0441 – 220 1089 |
08. Zivilsenat | 0441 – 220 1089 |
09. Zivilsenat | 0441 – 220 1026 |
10. Zivilsenat | 0441 – 220 1026 |
11. Zivilsenat / 03. Senat für Familiensachen | 0441 – 220 1052 |
12. Zivilsenat / 04. Senat für Familiensachen | 0441 – 220 1008 |
13. Zivilsenat | 0441 – 220 1138 |
14. Zivilsenat / 05. Senat für Familiensachen | 0441 – 220 1189 |
15. Zivilsenat | 0441 – 220 1338 |
Sonstige | |
Bibliothek | 0441 – 220 1058 |
Fundsachenstelle | 0441 – 220 1030 |
Geschäftsleiterin | 0441 – 220 1028 |
Servicepoint | 0441 – 220 1000 |
Pressestelle | 0441 – 220 1375 |
Rechtsantragsstelle | 0441 – 220 1009 |
Telefax Allgemein | 0441 – 220 1155 |
Verwaltungsabteilung | |
Personalsachen Notare | 0441 – 220 1039 |
Personalsachen Referendare | 0441 – 220 1158/1258 |
Verwaltungssachen | 0441 – 220 1079/1279 |
Rechtsprechung
Das Hanseatische Oberlandesgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z.B. Streitigkeiten über privatrechtliche Verträge wie Kauf und Miete sowie Ehe- und Familiensachen oder Schadensersatzprozesse) und Zivilprozesssachen kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung sowie Strafsachen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten).
Zivilsachen (§ 119 GVG)
In familienrechtlichen Streitigkeiten entscheidet das Oberlandesgericht über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der amtsgerichtlichen Familiengerichte in Hamburg.
Ferner entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten u.a. über Berufungen gegen Endurteile bzw. Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg.
Strafsachen
In Strafsachen entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht u.a. im 1. Rechtszug über sog. Staatsschutzdelikte (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) und als Rechtsmittelinstanz über Revisionen u.a. gegen Berufungsurteile der Kleinen Strafkammern des Landgerichts Hamburg, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Beschwerden gegen strafrichterliche Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts (§ 121 Abs. 1 GVG).
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Hanseatisches Oberlandesgericht
Sievekingplatz 2
20355 Hamburg
Öffnungszeiten:
Das Hanseatische Oberlandesgericht ist für Besucher montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Die Geschäftsstellen sind montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr erreichbar (Geschäftszeiten)
Telefon: 040 – 4 28 28 0
Fax: 040 – 4 28 43 4097
E-Mail: Poststelle@olg.justiz.hamburg.de
Hinweis: Die o.a. E-Mail-Adresse steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass per E-Mail Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können.
Das Oberlandesgericht Celle ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland, die vor allem für zivilrechtliche Streitigkeiten, Familienrecht und Strafrecht zuständig ist. Daneben bestehen noch Fachgerichtsbarkeiten für Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und Steuerrecht. Rund 90 Richterinnen und Richter sind in den Zivil- und Strafsenaten tätig. Darüber hinaus üben 180 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Dienst aus.
Das Oberlandesgericht Celle ist das größte der drei Oberlandesgerichte in Niedersachsen. Zum Bezirk des OLG Celle gehören 6 Landgerichte und 41 Amtsgerichte. Das Oberlandesgericht Celle ist den Amts- und Landgerichten in seinem Bezirk übergeordente Rechtsmittelgericht. Es überprüft die Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, die mit einem Rechtsmittel angegriffen wurden. In erster Instanz ist das OLG Celle zudem für die Bearbeitung von Staatsschutzdelikten für ganz Niedersachsen zuständig. Außerdem ist es auch für die Amts- und Landgerichte im Bezirk übergeordnete Verwaltungsbehörde.
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Hausanschrift: Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle
Postanschrift: Oberlandesgericht Celle, Postfach 11 02, 29201 Celle
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8:45 Uhr bis 15:30 Uhr,
Freitag von 8:45 Uhr bis 12:30 Uhr
Bei länger dauernden Sitzungen ist das Gebäude entsprechend länger geöffnet
Tel: 05141 206-0 (Zentrale)
Fax: 05141 206-208
E-Mail: olgce-poststelle@justiz.niedersachsen.de
IBAN: DE51 2505 0000 0106 0237 65
BIC: NOLADE2HXXX
Wichtiger Hinweis:
Der E-Mail Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können.
Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bremen umfasst das Gebiet des Bundeslandes Bremen unter Einbeziehung Bremerhavens.
Die Zivilsenate des Oberlandesgerichts entscheiden u.a. über Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts. Die Familiensenate sind zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte. Auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht für Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte zuständig.
Die Strafsenate entscheiden über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte und Landgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen Urteile der Bußgeldrichter beim Amtsgericht. Darüber hinaus ist das Oberlandesgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte zuständig
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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen
Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
E-Mail: office@oberlandesgericht.bremen.de
Hinweis: Der E-Mail-Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Verfahrensanträge oder Schriftsätze können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden, sondern nur per Post, per Fax oder durch Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs.
Bankverbindungen:
Verwaltung | Telefon-Nr. |
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Eingangsgeschäftsstelle | 0421 361-4522 |
Verwaltungsgeschäftsstelle | 0421 361-4526 |
Präsidentin | 0421 361-4375 |
Geschäftsleitung | 0421 361-4524 |
Pressestelle | 0421 361-4374 |
Justizprüfungsamt | 0421 361-4536 |
und | 0421 361-4535 |
Referendarabteilung | 0421 361-4525 |
und | 0421 361-4535 |
Senate | Telefon-Nr. |
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1. Zivilsenat | 0421 361-4531 und -4532 |
2. Zivilsenat | 0421 361-4531 |
3. Zivilsenat | 0421 361-4350 |
4. Zivil- und Familiensenat | 0421 361-17293 |
5. Zivil- und Familiensenat | 0421 361-4532 |
Straf- und Bußgeldsenate | 0421 361-4522 |
Notarsenate | 0421 361-4531 und -4532 |
Anwaltsgerichtshof | 0421 361-4531 |
Senat für Baulandsachen | 0421 361-4532 |
Senat für Kartellsachen | 0421 361-4531 |
Vergabesenat | 0421 361-4531 |
Fax | Fax-Nummer |
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Zivil- und Strafsenate | 0421 361-4451 |
Verwaltung/Pressestelle | 0421 361-17290 |
Staatsanwaltschaften
Oberste Gerichtshöfe des Landes
Oberste Gerichtshöfe des Bundes
Justizministerien
Justizportale
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Verschiedenes
Das Oberlandesgericht Braunschweig beschäftigt ca. 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen 29 Richterinnen und Richter sind. Die Aufgabengebiete des Oberlandesgerichts umfassen vor allem die Rechtsprechung, aber auch Verwaltungstätigkeiten für den gesamten Bezirk.
Für die Rechtsprechung sind neun Zivilsenate, drei Senate für Familiensachen und zwei Senate für Strafsachen sowie einem Bußgeldsenat zuständig. Die Senate haben teilweise Sonderzuständigkeiten wie z. B. Gesellschafts- und Versicherungsrecht, Bausachen oder Arzthaftungsrecht.
Die Richterinnen und Richter der Zivilsenate entscheiden vor allem über die Berufungen und Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen in erster Instanz. Auch für Beschwerden gegen amtsgerichtliche Beschlüsse in Sachen der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit sind sie zuständig, sofern es sich nicht um Familiensachen handelt (z. B. Nachlasssachen, Grundbuch- und Registersachen). Hierfür sind die Familiensenate zuständig und entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte (Scheidungssachen, Trennungs-, nachehelicher oder Kindesunterhalt, elterliche Sorge, Umgang und Versorgungsausgleich).
In strafrechtlicher Hinsicht ist das Oberlandesgericht Braunschweig für die Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts zuständig.
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Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9:00 bis 12 Uhr
E-Mail: olgbs-poststelle@justiz.niedersachsen.de
Wichtiger Hinweis:
Der E-Mail Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.
Hauptgebäude | Nebengebäude | |
Oberlandesgericht Braunschweig | Oberlandesgericht Braunschweig | Oberlandesgericht Braunschweig |
Bankplatz 6 | An der Martinikirche 8 | Münzstraße 17 |
38100 Braunschweig | 38100 Braunschweig | 38100 Braunschweig |
Telefon 0531 488-0 | Telefon 0531 488-0 | Telefon 0531 488-0 |
Fax 0531 488-2664 |
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Sitzungstage und -säle des OLG Braunschweig
1. Zivilsenat: |
Mittwoch (ungerade KW), Saal 6, Bankplatz Donnerstrag , Saal 6, Bankplatz |
2. Zivilsenat, 2. Strafsent: |
Montag (ungerade KW), Saal 222, Münzstraße Mittwoch u. Donnerstag, Saal 202, Münzstraße |
3. Zivilsenat: |
Montag, Saal 6, Bankplatz Mittwoch, Saal 108, Bankplatz |
4. Zivilsenat, 2. Familiensenat: | Dienstag u. Freitag, Saal 108, Bankplatz |
5. Zivilsenat, 1. Familiensenat: | Montag, Dienstag u. Freitag, Saal 202, Münzstraße |
6. Zivilsenat, 1. Strafsenat: |
Mittwoch (gerade KW), Saal 6, Bankplatz Freitag, Saal 6, Bankplatz |
7. Zivilsenat, 3. Familiensenat: | Dienstag u. Donnerstag, Saal 6, Bankplatz |
8. Zivilsenat: |
Montag (gerade KW), Saal 222, Münzstraße Dienstag u. Donnerstag, Saal 222, Münzstraße |
Gerichte des Bezirks
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.
BGH URTEIL VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017
BGB §§ 195, 242 Be, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3
…
Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts können grundsätzlich mit der Berufung angegriffen werden. Das nächsthöhere Gericht überprüft dann das ergangene Urteil. Die Berufung ist aber nur dann zulässig, wenn man in Höhe von mindestens 600 Euro unterlegen ist oder das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt.
Achtung: Handelt es sich um ein sogenanntes erstes Versäumnisurteil, dann ist eine Berufung nicht statthaft. Vielmehr kann man dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann das bislang zuständige Gericht selbst.
Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig. Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.
Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Neue Tatsachen können nur eingeschränkt berücksichtigt werden, § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO.
Ist eine Berufung ausnahmsweise nicht möglich und wurde in entscheidungserheb-licher Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann das entscheidende Gericht selbst auf eine entsprechende Rüge der Partei den Rechtsstreit fortführen und neu entscheiden, § 321a ZPO. Achtung: Der Antrag muss innerhalb von nur zwei Wochen gestellt werden!
Die Revision richtet sich gegen das Urteil eines Berufungsgerichts (und in Ausnahmefällen direkt gegen ein erstinstanzliches Urteil): sie ist nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zugelassen wird. Sie dient der Rechtsvereinheitlichung über den einzelnen Fall hinaus. Die in den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dabei nur noch in geringem Umfang angreifbar, § 559 ZPO. Schwerpunkt ist die Rechtsprüfung. Das Verfahren ist kompliziert. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
In jedem Fall benötigt man für eine Berufung oder Revision einen Anwalt. Wichtig ist, dass diese Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Berufungs- oder Revisionsgericht eingelegt werden müssen – man muss sich also zügig an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden, damit er oder sie die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision rechtzeitig prüfen und entscheiden kann, ob eine Berufung oder Revision Sinn macht.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt schon z.B. die Niederlegung bei der Post und Mitteilung an den Zustellungsempfänger, unabhängig davon, wann das Schriftstück abgeholt wird!
Auch für die Berufung oder Revision kann man Prozesskostenhilfe bekommen, wenn man die Kosten nicht aufbringen kann und die Berufung oder Revision Erfolgsaussicht hat.
Ist das Urteil erst später durch neue Umstände scheinbar “falsch” geworden, weil man beispielsweise die Forderung nach dem Urteil erfüllt hat und die Zwangsvollstreckung dennoch fortgeführt wird, ist eine Berufung oder eine Revision der falsche Weg. Das betreffende Urteil ist nämlich damals zu Recht ergangen. In diesem Fall muss man selbst bei dem damals entscheidenden Gericht eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage erheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen. Ein Rechtsmittel gegen das damalige Urteil bliebe ohne Erfolg.
Man sollte aber auf jeden Fall vorher klären, ob nicht lediglich ein Missverständnis vorliegt und der Gläubiger nur übersehen hat, dass die Zahlung bereits eingegangen ist.
Die Berufung (oder sonstige Rechtsmittel) hindert die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil grundsätzlich nicht: Auch wer Berufung einlegt, muss zunächst einmal dem angegriffenen Urteil Folge leisten. Auch aus noch nicht rechtskräftigen (unanfechtbaren) Urteilen kann regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Auf Antrag kann die Zwangsvollstreckung jedoch auch einstweilig eingestellt werden. Häufig wird eine derartige Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers angeordnet. Das bedeutet, dass – entsprechend der getroffenen Anordnung – der Antragsteller vor der Vollstreckung eine erhebliche Geldsumme hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung einstweilig abzuwenden. Diese Summe ist in der Regel wegen der Kosten und Zinsen höher, als sich unmittelbar aus der Verurteilung ergibt. Die Sicherheit kann aber auch in anderer geeigneter Form als durch Zahlung gestellt werden, z.B. durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft.
Wer nicht in der Lage ist, eine Sicherheit zu stellen, sollte dies mit dem Antrag glaubhaft machen. In bestimmten Ausnahmefällen ist nämlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung möglich.
Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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Oberste Gerichtshöfe des Bundes
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Verschiedenes
Für Klagen existieren bestimmte örtliche Zuständigkeiten. Häufig verbleibt einem Kläger keine Auswahl unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten (forum shopping), sondern er muss seine Klage bei “dem” örtlich zuständigen Gericht führen.
Prozesse werden durch Schriftsätze vorbereitet und aufgrund des Verbotes von “Geheimurteilen” zumindest in aller Regel (ausser in einstweiligen Verfügungssachen) aufgrund des Mündlichkeitsprinzips in einer mündlichen Verhandlung geführt. Die Verhandlungstermine finden am Ort des Prozessgerichts statt. Der vom Mandanten beauftragte Rechtsanwalt (Hauptbevollmächtigter) kann aus den unterschiedlichsten Gründen einen Anwalt am Ort des Gerichts, der ihn für den Prozess bzw. Termin vor dem Richter vertritt (Terminsvertreter oder Prozessvertreter) im Benehmen mit dem Mandanten beauftragen.
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